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Recht

Fehlende Dokumentation ist ein Werkmangel

Nach Abnahme verlangt ein Auftraggeber noch die Herausgabe von Plänen und Dokumentationen. Was Bauunternehmer wirklich herausgeben müssen und was nicht, hat ein Gericht geklärt.

Der Fall: Ein Bauunternehmen schließt mit einem Auftraggeber einen Vertrag über Rohbauarbeiten an einer Hotelanlage. Darin vereinbaren sie, dass der Betrieb dem Auftraggeber bestimmte Pläne und Dokumentationen herausgeben muss. Schließlich nimmt der Auftragnehmer das Werk ab. Die vereinbarten Unterlagen gibt das Bauunternehmen im Gegenzug nicht heraus. Daraufhin reicht der Auftraggeber im Juni 2011 Klage ein.

Das Urteil: Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf die Herausgabe der Unterlagen, entschied das Kammergericht Berlin. Denn die fehlenden Nachweise stellen einen Werkmangel dar. Schließlich liege ein Sachmangel immer dann vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht, heißt es im Urteil. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergebe sich aus dem Vertrag.

Sämtliche vom Auftraggeber geforderten Unterlagen musste das Bauunternehmen im vorliegenden Fall jedoch nicht herausgeben. Das Gericht wies darauf hin, dass die Herausgabe von Unterlagen nur mit Erfolg verlangt werden kann, wenn sie genau genug bezeichnet sind. Formulierungen wie „alle das Bauprojekt (…) betreffenden Unterlagen“ sowie „sämtliche Revisionsunterlagen“ seien nicht konkret genug. Denn daraus lasse sich nicht erkennen, welche auf den Rohbau bezogenen Unterlagen damit gemeint sind.

KG Berlin, Urteil vom 1. März 2018, Az. 27 U 40/17

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