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Recht

Mehrere Gewerke im Einsatz: Wer haftet bei Fehlern?

Betraut ein Bauherr einzelne Betriebe mit verschiedenen Aufgaben, kann das kompliziert sein – vor allem, wenn ein Gewerk einen Fehler macht. Klar ist nach Einschätzung des OLG Hamm aber, wer für den Fehler nicht geradestehen muss.

Auf einen Blick:

  • Macht ein Unternehmer auf der Baustelle einen Fehler, darf der Bauherr diesen Mangel nicht einem anderen Betrieb ankreiden. Das entschieden die Richter am Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Heizungsbauers, dem der Bauherr einen Teil des Werklohns verweigert hatte.
  • Sind mehrere Betriebe an einem Bauprojekt beteiligt, ist jeder Betrieb dazu verpflichtet einen sachgerechten Beitrag zu einem funktionsgerechten Gesamtwerk beizutragen.

Der Fall: Ein Bauherr eines Einfamilienhauses schloss mit einer Heizungsbaufirma einen Werkvertrag. Demnach sollte das Unternehmen für den Pauschalfestpreis von 45.000 Euro die Wärmepumpenheizung inklusive Fußbodenheizung liefern und einbauen. Zudem beauftragte der Bauherr eine Elektrofirma damit, die Elektrokabel von der Schaltzentrale der Wärmepumpe bis zu den Thermostaten in den einzelnen Räumen zu verlegen.

Nach dem Einbau stellte sich heraus, dass sich die Kühlfunktion nicht über die Raumthermostate der Heizungsanlage steuern ließ. Daraufhin verweigerte der Bauherr der Heizungsbaufirma einen Teil des vereinbarten Werklohns. Damit wollte sich der Handwerksbetrieb nicht abfinden und klagte deshalb gegen den Bauherrn.

Das Urteil: Heizungsbaufirma steht der volle Werklohn zu

Die Richter am Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der Bauherr der Heizungsbaufirma den ausstehenden Werklohn zu Unrecht vorenthalten habe. Denn das Unternehmen habe seinen Auftrag ohne Mangel erstellt.

Die fehlenden Steuerungsmöglichkeiten führten die Richter vielmehr auf die Arbeiten des Elektrobetriebs zurück, der mit der Verlegung der Kabel beauftragt war. Denn dieses habe die Raumthermostate nur über ein 3-adriges Kabel angeschlossen, mit dem sich die Kühlfunktion aber nicht steuern lasse. Dafür sei die Verlegung von mindestens 4-adrigen Stromkabeln erforderlich gewesen. Das gehöre zum Grundwissen eines Elektrikers.

Was auf der Baustelle gilt, wenn mehre Betriebe im Einsatz sind

Darüber hinaus stellten die Richter am OLG Hamm in ihrem Urteil Grundsätzliches fest: „Werden mehrere Unternehmen einzeln mit unterschiedlichen Arbeiten beauftragt, die erst in ihrer Gesamtheit eine funktionsfähige Anlage gewährleisten, hat der einzelne Unternehmer lediglich die Pflicht zur Ausführung seines Werkes und zur Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen.“ Dabei sei zu erwarten, dass die Leistungen des einzelnen Unternehmens einen sachgerechten Beitrag zu einem funktionsgerechten Gesamtwerk beitragen.

OLG Hamm: Urteil vom 19. April 2016, Az. 24 u 48/15

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