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Steuern

Finanzamt: Keine Vollstreckung bei Corona-Mietausfällen

Vermieter können sich derzeit auch dann gegen die Vollstreckung durch das Finanzamt wehren, wenn die Steuern schon vor der Corona-Pandemie fällig waren.

Auf Vollstreckung gegen Steuerschuldner sollen Finanzämter derzeit verzichten, falls die Steuerschuldner von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind. Ob das auch für Steuerschulden gilt, die aus der Zeit vor der Pandemie stammen, hat nun ein Finanzgericht entschieden.

Der Fall: Das Finanzamt beschließt im März 2020 eine Kontopfändung gegen mehrere Vermieter, um auf diesem Weg Steuerschulden für mehrere zurückliegende Jahre zu kassieren. Die Vermieter verlangen hingegen einen Vollstreckungsaufschub bis Ende 2020 wegen der Corona-Pandemie. Der Fiskus lehnt das ab: Die Steuerrückstände seien keine unmittelbare Folge der Corona-Pandemie und zudem fällig gewesen, bevor es zu wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch das Corona-Virus kam. Die betroffenen Vermieter halten dagegen, dass ein Großteil ihrer Mieteinnahmen seit April 2020 weggefallen sei: Die Mieter hätten die Mietzahlungen eingestellt und als Folge des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ könnten die Vermieter dagegen nichts tun.

Die Entscheidung: In einem Eilverfahren gab das Finanzgericht Düsseldorf den Vermietern Recht und gewährte vorläufigen Rechtsschutz. Eine Kontopfändung sei derzeit unbillig, da die Steuerpflichtigen sonst in doppelter Hinsicht in ihrer Liquidität eingeschränkt würden: durch die Corona-bedingten Mietausfälle und die Kontenpfändung. (Beschluss vom 29. Mai 2020, Az. 9 V 754/20 AE(KV))

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