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Urteil

Gelochtes Arbeitszeugnis enthält kein Geheimzeichen

So mancher Arbeitnehmer vermutet im Arbeitszeugnis versteckte Geheimzeichen. Gelochtes Papier muss keines sein, wie ein Gericht entschied.

Auf einen Blick:

  • Eine ehemalige Beschäftigte eines Fliesenlegerbetriebes forderte vor Gericht ein Arbeitszeugnis auf ungelochtem Papier.
  • Sie vermutete ein Geheimzeichen, das sie bei Bewerbungen in ein schlechtes Licht rückt.
  • Das Gericht entschied gegen die Klage: Der Betrieb verfüge nur über gelochtes Geschäftspapier. Daher darf auch das Zeugnis darauf verfasst werden.

Wie sieht ein korrektes Arbeitszeugnis aus? Diese Frage hat schon viele Gerichte beschäftigt. Denn außer den inhaltlichen Anforderungen gibt es auch formale Kriterien zu beachten. Doch was ist einem Betrieb zumutbar und was ist in der Branche üblich? Das Arbeitsgericht im bayerischen Weiden klärte dies anhand eines Streites in einem kleinen Handwerksbetrieb für Fliesen- und Natursteinarbeiten.

Gelochtes Papier: Arbeitnehmerin vermutet Geheimzeichen

Der Fall: Eine ehemalige Mitarbeiterin des Betriebes hatte mehr als 30 Jahre für das Unternehmen und dessen Nachfolgebetrieb gearbeitet. Nach ihrem Ausscheiden erhielt sie ein Arbeitszeugnis, mit dem sie inhaltlich einverstanden war. Eines störte die Frau jedoch: Das Zeugnis war auf gelochtem Papier gedruckt. Sie vermutete ein Geheimzeichen, das sie bei anderen Arbeitgebern in ein schlechtes Licht rücken könnte. Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, der Betrieb habe ausschließlich gelochtes Geschäftspapier. Dafür konnte er zwei Zeugen benennen.

Diese Anforderungen gelten für ein Arbeitszeugnis

Das Urteil: Das Gericht wies die Klage ab. Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, ein formell korrektes Zeugnis zu erstellen, erfüllt. Ein Arbeitszeugnis muss laut Gericht:

  • sauber und ordentlich und
  • in Maschinenschrift mit lesbarem Schriftgrad geschrieben sein.
  • Es darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen oder Durchstreichungen aufweisen.

Es dürfe zudem nicht der Eindruck entstehen, dass der Aussteller sich vom Inhalt distanziere, etwa indem in der Branche übliche Formulierungen weggelassen oder nicht übliche Formulare verwendet werden. Deshalb müsse, so das Gericht, ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier verfasst sein.

Formale Anforderungen sind abhängig von der Branche

Wenn dieses Geschäftspapier aber grundsätzlich nur gelocht in der Firma vorhanden sei, dann sei es auch in Ordnung, das Arbeitszeugnis darauf zu verfassen. Darin sei kein unzulässiges Geheimzeichen zu erkennen, das einem unvoreingenommenen Leser mit Branchenkenntnis Kritik an der Klägerin signalisiere. Zudem gelten an die formale Ausgestaltung eines Zeugnisses eines kleinen Handwerksbetriebes andere Anforderungen als an eine internationale Großkanzlei, so die Richter.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte bereits im Jahr 2017 entschieden, dass Beschäftigte weder einen Anspruch auf ein ungeknicktes, noch auf ein ungeheftetes Arbeitszeugnis haben.

Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 9. Januar 2019, Az. 3 Ca 615/18

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