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LAG-Urteil

Haben Mitarbeiter Anspruch auf halbe Urlaubstage?

Ein Mitarbeiter verlangte mehr als die Hälfte des Jahresurlaubs als halbe Urlaubstage. Weil sein Chef ablehnte, landete der Streit vor Gericht.

Beruf und Privatleben unter einen Hut zu bekommen, ist nicht einfach. Umso besser, wenn sich Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung entgegenkommend zeigen. Dieser Fall zeigt allerdings, dass Chefs nicht alle Wünsche erfüllen müssen.

Der Fall: Zwei Jahre in Folge genehmigte ein Betrieb einem Zerspanungsmechaniker, mehr als die Hälfte der Urlaubstage spontan als halbe Urlaubstage zu nehmen, damit er seiner Familie bei der Weinernte helfen konnte. Dann kündigte das Unternehmen an, dass der Mann künftig nur noch maximal sechs halbe Urlaubstage nehmen darf. Damit war der Zerspanungstechniker nicht einverstanden. Er zog vor Gericht und forderte mindestens 16 halbe Urlaubstage.

Das Urteil: Das lehnte das LAG Baden-Württemberg ab. Der Mitarbeiter habe keinen Anspruch auf die gewünschten Urlaubstage. Zwar müssten Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter berücksichtigen. Doch das gelte laut Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz nur, wenn

  • betriebliche Belange dem nicht gegenüber stehen oder
  • die Urlaubswünsche von Kollegen aus sozialen Gründen keinen Vorrang haben.

Der Gesetzgeber schreibe zudem vor, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Weil er der Erholung diene, könnten Arbeitnehmer keine Zerstückelung fordern.

Die Richter wiesen allerdings daraufhin, dass Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern durchaus halbe Urlaubstage vereinbaren könnten. Denkbar sei das, für die Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen. Eine solche Vereinbarung lag in diesem Fall aber nicht vor.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2019, Az. 4 Sa 73/18

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