Hauptbeschäftigung plus Minijob: Beschäftigte können die Inflationsprämie laut Minijob-Zentrale mehrfach von verschiedenen Arbeitgebern erhalten.
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Können Betriebe auch Minijobbern die Inflationsprämie zahlen?

Die Inflationsprämie können Arbeitgeber nicht nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zahlen. Auch Minijobber dürfen profitieren.

Die Inflationsprämie können alle Arbeitnehmer erhalten – ganz egal, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. Demnach könnten auch Minijobber die Zahlung bekommen.

Bundestag und Bundesrat hatten die Inflationsprämie Anfang Oktober beschlossen, um Arbeitnehmer zu entlasten. Seit dem 26. Oktober haben Betriebe die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern die Leistung freiwillig auszuzahlen. Laut Minijob-Zentrale gelten dafür folgende Regelungen:

  • Arbeitgeber können die steuerfreie Inflationsprämie bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen.
  • Die Obergrenze von insgesamt 3.000 Euro gilt für den gesamten Zeitraum und entsteht nicht jedes Jahr aufs Neue.
  • Arbeitgeber können entscheiden, in welcher Höhe die Inflationsprämie gezahlt wird.
  • Betriebe haben die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen zu zahlen.
  • Die Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zum Verdienst, sie wird also bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
  • Wenn Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausüben, haben sie laut Minijob-Zentrale mehrfach Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie – das heißt, dass Arbeitnehmer die Sonderzahlung von verschiedenen Arbeitgebern erhalten können. Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Hauptbeschäftigung noch einen Minijob ausübt, könne also bis zu 6.000 Euro erhalten.

    Inwieweit es zulässig ist, dass sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer die Inflationsprämie erhalten, Minijobber jedoch nicht oder nur anteilig, schreibt die Minijob-Zentrale jedoch nicht auf ihrer Website.

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