Brutto gleich Netto? Ob auf die Energiepreispauschale Einkommensteuer und Sozialabgaben fällig werden, steht noch nicht fest.
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Politik und Gesellschaft

Energiepreispauschale: Was bleibt netto von den 300 Euro brutto?

Die Energiepreispauschale soll Selbstständige und Mitarbeiter entlasten. Doch noch sind die Steuer- und Sozialversicherungspflicht unklar. Vorfinanzieren soll den Zuschuss der Arbeitgeber.

  • Als Arbeitgeber werden Sie die 300 Euro Energiepreispauschale für Ihre Mitarbeiter 10 Tage oder auch ein paar Wochen vorfinanzieren – bis zur nächsten Lohnsteueranmeldung. Das Handwerk sieht diese finanziellen Belastungen für die Betriebe kritisch und fordert Änderungen.
  • Zahlmonat könnte der September 2022 werden. Auch Selbstständige würden die Pauschale dann erhalten, durch eine Verrechnung mit der Einkommensteuervorauszahlung.
  • Unklar ist noch, ob die Pauschale steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Der Bund der Steuerzahler hat dazu allerdings eine eindeutige Position.
  • Eigentlich soll die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro angesichts der Energiepreissteigerungen für Entlastung sorgen. Doch erst einmal steigt mit ihr die Belastung noch einmal – für die Arbeitgeber. Denn Arbeitgeber müssen die Pauschale wohl vorfinanzieren. Entsprechende Sorgen äußerten die Spitzenverbände der Wirtschaft im Finanzausschuss des Bundestages.

    Vorfinanzierung in finanziell angespannter Lage: 10 Tage und mehr

    Demzufolge müssten die Arbeitgeber die 300-Euro-Pauschale ihren Mitarbeitern auszahlen. Zurückholen dürfen sie sich die Energiepreispauschale nach den derzeitigen Planungen mit der nächsten Lohnsteueranmeldung am 10. des Folgemonats, berichtet Holger Schwannecke vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

    Je nachdem, wann ein Handwerksbetrieb die Gehälter überweist, könnte das einige Tage oder Wochen dauern: Zahlt ein Betrieb die Gehälter am Letzten des Monats, geht es um 10 Tage. Zahlt ein Betrieb die Löhne bereits am 15. des laufenden Monats, vergehen dreieinhalb Wochen bis zur Lohnsteueranmeldung.

    Eine solche Vorfinanzierung von mehreren Wochen „brächte eine nicht hinnehmbare finanzielle Belastung unserer Handwerksbetriebe in dieser ohnehin schwierigen Lage“ und sei „schwer zu leisten“, warnt Schwannecke. Offenbar halte die Regierung an ihren Plänen fest, berichtet der Generalsekretär, „trotz deutlicher Warnungen im Finanzausschuss, dass die nun geplante Vorfinanzierung zahlreiche Betriebe in Liquiditätsschwierigkeiten bringen könnte“.

    Der ZDH appelliere daher „dringend“ an die politischen Entscheidungsträger, „die gesetzlichen Regelungen so zu gestalten, dass es keinesfalls zu einer Vorfinanzierung kommt, die gerade jetzt die Liquidität von Unternehmen – zumal in personalintensiven Branchen wie etwa dem Handwerk – zusätzlich belastet“, sagt der Schwannecke.

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    Auszahlung der Energiepreispauschale voraussichtlich im September

    Einige Zeit hieß es, Arbeitgeber könnten die Energiepreispauschale im Juni auszahlen. Derzeit gehen die Wirtschaftsverbände und Sachverständigen jedoch von September aus. Fällig wäre die Pauschale dann mit der Gehaltsabrechnung September. Die Erstattung durch das Finanzamt würde am 10. Oktober folgen.

    Für Selbstständige könnte die Auszahlung ebenfalls im September erfolgen: per Verringerung der im September fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung.

    Werden Steuern und Sozialabgaben fällig?

    Wieviel von der Energiepreispauschale netto bei den Arbeitnehmern ankommt, ist noch unklar.

    „Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer“, heißt es dazu im vom Koalitionsausschuss im März beschlossenen „Maßnahmenpaket des Bundes“. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) sieht diese Einkommensteuerpflicht jedoch kritisch: Zwar bediene sich der Staat für die Auszahlung der Arbeitgeber, schreibt der Verband in einer Stellungnahme. Doch bei der Pauschale handele es sich nicht um Lohn für geleistete Arbeit, folglich unterliege sie nicht der Einkommensteuer. Auch für Selbstständige sieht der BdSt keine Steuerpflicht, da die Pauschale – anders als bestimmte Corona-Hilfen – keine Entschädigung für entgangene Einnahmen sei. Im Ergebnis sei die Pauschale „keiner steuerpflichtigen Einkunftsart zuzuordnen und daher steuerfrei zu belassen“.

    Und wie sieht es mit Sozialversicherungsbeiträgen aus? Im Maßnahmenpaket des Koalitionsausschusses findet sich dazu nichts. Würde jedoch die Pauschale die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erhöhen, könnten auch Sozialversicherungsbeträge fällig werden. Dass diese Vermutung nicht abwegig ist, zeigt eine zweite Forderung des BdSt: „In diesem Zusammenhang sollte auch ausdrücklich klargestellt und geregelt werden, dass die Pauschale nicht sozialversicherungspflichtig ist und kein Entgelt darstellt“, heißt es in der Stellungnahme.

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