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Steuern

Kein Firmenwagen für Ehefrau mit Minijob

Ein Firmenwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung – für eine Ehefrau mit Minijob? Zu viel, sagt der Bundesfinanzhof und kassiert Betriebsausgabenabzug.

Der Fall: Ein Unternehmer beschäftigte seine Ehefrau als Minijobberin auf 400-Euro-Basis als Büro- und Kurierkraft. Per Arbeitsvertrag hatten die beiden vereinbart, dass die Frau den Firmenwagen privat ohne Einschränkungen und ohne Selbstbeteiligung nutzen durfte. Den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil ermittelte der Unternehmer per 1-Prozent-Methode und rechnete ihn auf den Lohn an. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an und verweigerte den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn, weil diese Entlohnung einem Fremdvergleich bei Minijobs nicht standhalte. Hintergrund: Beim Fremdvergleich geht es darum, dass Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen aus steuerlicher Sicht danach beurteilt werden, ob sie in dieser Form auch mit einem fremden Dritten gestaltet würden.

Das Urteil: Der BFH entschied im Sinne des Finanzamts. Der BFH hält eine „uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber für ausgeschlossen“. Ein Arbeitgeber werde die private Nutzung eines Dienstwagens in der Regel nur dann gestatten, wenn die Kosten „in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung“ stünden. Doch bei einem Minijob steige das Risiko, dass sich die Überlassung des Wagens für den Arbeitgeber wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht mehr lohne. (Urteil vom 10. Oktober 2018, veröffentlicht am 26.2.2019, Az. X R 44/17 und X R 45/17)

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