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Steuern

Kein Kindergeld für berufsbegleitende Weiterbildung

Kindergeld gibt es auch für volljährige Kinder in der Ausbildung. Doch was ist, wenn es sich um ein Aufbaustudium neben dem Job handelt?

Hat ein volljähriges Kind eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen, dann besteht der Anspruch auf Kindergeld nur noch, wenn ein weiterer Ausbildungsgang ein Teil der Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Handelt es sich hingegen um eine berufsbegleitende Weiterbildung, während das Kind schon berufstätig ist, dann besteht der Anspruch nicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Fall: Die Tochter der Klägerin studierte in einem Dualen Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit einem Abschluss als Bachelor. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums schloss die Tochter einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle ab. Dann begann sie berufsbegleitend ein Masterstudium im Fach Wirtschaftspsychologie mit Vorlesungen am Abend und teilweise am Samstag. Die Familienkasse lehnte weitere Kindergeldzahlungen ab, da die Tochter die Erstausbildung abgeschlossen habe.

Das Urteil: Der BFH gab der Familienkasse recht. Zwar können mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Doch für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Das sei hier nicht der Fall. (Urteil vom 11. Dezember, Az. III R 26/18).

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