Bei teuren Firmenwagen wird die Steuernachzahlung besonders saftig, wenn das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkennt.
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Steuern

Keine Chance für unleserliches Fahrtenbuch im Lamborghini

Fahrtenbücher müssen lesbar sein. Ist das nicht der Fall, helfen weder eine nachträgliche Abschrift noch ein Graphologe. Nicht einmal dann, wenn es um einen Lamborghini geht.

Fahrtenbücher müssen einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt sie anerkennt. Die erste Voraussetzung: sie müssen lesbar sein. Andernfalls kann der Fiskus sie direkt verwerfen und den Privatanteil nach der Ein-Prozent-Methode versteuern.

Der Fall: Ein Betriebsinhaber sollte für die private Nutzung des Firmenwagens über mehrere Jahre Steuern nach der 1-Prozent-Methode nachzahlen. Der Grund: Die Fahrtenbücher seien unleserlich, bemängelte das Finanzamt. Der Unternehmer hielt dagegen: Seine Handschrift sei seiner Arthritis geschuldet. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien jedoch ordnungsgemäß und enthielten alle erforderlichen Bestandteile. Sie bewiesen, dass er die von ihm nacheinander geleasten Fahrzeuge, ein Lamborghini Aventador und ein BMW 740d x Drive, ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt habe. Die von ihm als Beweis vorgelegten leserlichen Abschriften der Fahrtenbücher lehnte das Finanzamt dennoch ab.

Das Urteil: Auch das Finanzgericht München ließ sich nicht auf die Abschriften ein. Nachträglich angefertigte Transkripte erfüllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Auch dem Vorschlag des Unternehmers, einen Graphologen hinzuzuziehen, folgte das Gericht nicht: Falls es darum gehen, „dass der Graphologe für den Senat lesbare Fassungen herstellen soll, genügt dem Senat die eigene Sachkunde im Punkt Lesen“. Für ein ordentliches Fahrtenbuch sei die allgemeine Lesbarkeit nun einmal Voraussetzung. (Urteil vom 9. März 2021, Az. 6 K 2915/17)

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