Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen geschlossener Schulen und Kitas während der Corona-Pandemie nicht arbeiten können. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. Die bis Ende März befristete Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt – anders als die sogenannten Kinder-krank-Tage - auch für 450-Euro-Kräfte : Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Minijobber erhalten danach für längstens zehn Wochen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Für Alleinerziehende sind es zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden.
Es gelten folgende Voraussetzungen:
Kein Anspruch besteht, wenn es eine andere Möglichkeit gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, zum Beispiel durch den Abbau von Überstunden.
Für Arbeitgeber wichtig: Für die Auszahlung der Entschädigung ist er zuständig. Im Anschluss kann er bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Welche Behörde dies ist, regeln die Bundesländer. Eine Liste gibt es auf der Seite der Minijob-Zentrale. Dort kann der Arbeitgeber auch einen Vorschuss beantragen.
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