Um einen Kostenvoranschlag zu erstellen, kann bei einer Reparatur eine aufwändige Fehlersuche notwendig sein.
Foto: Ralf Geithe - stock.adobe.com

Urteil

Kostenvoranschlag – wann muss der Kunde zahlen?

Ein Kostenvoranschlag macht Arbeit. Doch Achtung: Diesen Posten dürfen Sie nur berechnen, wenn Sie das vorab vereinbart haben, urteilte jetzt ein Gericht.

Egal, wieviel Aufwand betrieben wurde: Kunden müssen nur für Kostenvoranschläge zahlen, wenn dies vorab eindeutig festgelegt war. Das hat das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Rechnung angemessen ist oder nicht. Auch ausgehängte Preislisten reichten nicht aus, urteilten die Richter.

Bei dem Streit ging es um die Frage, ob eine Werkstattkundin für einen Kostenvoranschlag zahlen musste. Die Frau hatte den Tank falsch befüllt. Der Betrieb argumentierte, dass für den Kostenvoranschlag selbst erhebliche Kosten angefallen seien: Er habe für die Suche nach der Schadensursache erst einmal den Tank ausbauen müssen.

Das Gericht erkannte zwar an, dass dies durchaus gerechtfertigt gewesen wäre. Beide Parteien sagten aber in der Verhandlung übereinstimmend aus, dass es vorab keine Absprache über die Vergütung des Voranschlags gegeben habe. Der Werkstatt entgeht damit nicht nur das Geld für die Arbeit, sondern sie muss auch für die Prozesskosten aufkommen. (Urteil vom 26.10.2022, Az. 49 C 212/21)

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Recht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Auch interessant:

Das könnte Ihnen auch gefallen: