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Recht

Kündigung nach Beleidigung mit Emoticons möglich

Ein Mitarbeiter beleidigte seinen Vorgesetzten mit Emoticons bei Facebook: im Prinzip ein Kündigungsgrund, entscheidet ein Gericht. Doch es kommt auf die Umstände an.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Fall eines Montagearbeiters entschieden. Der hatte eine fristlose Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten, nachdem er seinen Vorgesetzten auf seiner Facebook-Chronik mit Emoticons als „fettes Schwein“ bezeichnet hatte.

Grundsätzlich schlossen die Stuttgarter Richter eine Kündigung infolge einer Beleidigung aber nicht aus. So seien Beleidigungen dazu geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Im Fall des Montagearbeiters hielten die Richter allerdings eine Abmahnung für ausreichend. (Urteil vom 22.6.2016, Az. 4 Sa 5/16)

Die Gründe für diese Entscheidung:

  • Dem Mann sei die „Tragweite seines Tuns und die Reichweite seiner Beleidigungen so nicht bewusst“ gewesen, heißt es im Urteil. Denn er sei davon ausgegangen, dass nur eingeweihten Personen die richtige Zuordnung der Emoticons möglich gewesen sei.
  • Ein Kündigungsgrund wäre ein zerstörtes Vertrauensverhältnis. Jedoch habe der Mitarbeiter 16 Jahre „unbeanstandet seine Arbeitsleistung verrichtet“ und somit einen „Vertrauensbonus“ aufgebaut.
  • Zudem führte das Gericht in diesem Fall soziale Gründe an: eine Behinderung des Mitarbeiters wie auch die Teilzeitbetreuung eines Kleinkindes und einer demenzerkrankten Großmutter.

Daher sei in diesem Fall die Kündigung unverhältnismäßig gewesen.

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