Wenn Betrieb ab und an Agenturen für Werbeleistungen beauftragen, sind sie nicht automatisch „Eigenwerber“, entschied ein Gericht.
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Werbe-Budget

Künstlersozialabgabe: Keine Schätzung durch Betriebsprüfer

Ein kleiner Betrieb klagt gegen die Nachzahlung der Künstlersozialabgabe und bekommt Recht – weil die Betriebsprüfer einen schwerwiegenden Fehler gemacht haben.

Der Fall: Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) soll der Inhaber einer Schokoladenmanufaktur als so genannter „Eigenwerber“ mehr als 4.000 Euro Künstlersozialabgabe nachzahlen. Grundlage der Berechnung ist eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze des Betriebs durch die DRV. Der Inhaber hält die Schätzung jedoch für „realitätsfern“ und klagt.

Das Urteil: Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gibt dem Unternehmen Recht. Die DRV habe nicht dargelegt, dass die Manufaktur zum Kreise der „Eigenwerber“ gehöre. Dies seien Unternehmen, die „nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten“.

Eine Schätzung müsse zudem „eine realistische Grundlage haben und in sich schlüssig und nachvollziehbar“ sein. Für ihre Schätzung habe die DRV jedoch „völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und –größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 Euro Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt“. Das Unternehmen habe zuvor einen Wert zwischen 50 und 225 Euro angegeben.

Für die Betragsberechnung seien sorgfältig ermittelte Tatsachen vonnöten und keine „völlig realitätsferne Schätzung“. Die DRV habe gegenüber dem LSG aber eingeräumt, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. Somit habe sich die Rentenversicherung „sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorhaben hinweggesetzt“. (Beschluss vom 22. Dezember 2022, Az.: L 2 BA 49/22 B ER)

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