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Recht

Arztbesuch kann Arbeitszeit sein

Ein nach Tarif bezahlter Monteur muss während der Arbeitszeit für anderthalb Stunden zum Arzt. Für diese Zeit steht ihm Lohnfortzahlung zu, entschied jetzt ein Gericht.

Der Fall: Außerhalb seiner Arbeitszeit bekommt ein Monteur keinen Arzttermin, deshalb nimmt er für vormittags einen Termin bei seinem Orthopäden an. Für diese anderthalb Stunden stellt er bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Freizeitausgleich. Der Betrieb belastet das Arbeitszeitkonto des Handwerkers aber mit 8,25 Stunden. Daraufhin fordert der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung für die Zeit des Arztbesuchs sowie eine Gutschrift von anderthalb Stunden auf sein Arbeitszeitkonto.

Das Urteil: Der Monteur hat während des Arztbesuchs einen Anspruch auf Vergütung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. In der Urteilsbegründung stützten sich die Richter auf den im Fall anzuwendenden Manteltarifvertrag. Denn der enthält eine Regelung, dass der Betrieb bei einem unverschuldeten Arbeitsversäumnis des Arbeitnehmers das Entgelt für die Dauer von bis zu vier Stunden fortzahlen muss.

Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann auch ein Arztbesuch eine unverschuldete Arbeitsversäumnis darstellen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung einbestellt wird oder
  • der Arzt auf die terminlichen Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen kann oder will.

Das LAG Niedersachsen wies allerdings darauf hin, dass Arbeitnehmer grundsätzlich versuchen müssen, Arbeitsversäumnisse zu vermeiden. Im Fall des Monteurs sei das aber nicht möglich gewesen. Denn der behandelnde Arzt bot keine Sprechstunden an, die außerhalb der Arbeitszeiten des Handwerkers lagen.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2018, Az. 7 Sa 256/17

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