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Recht

Sturz mit Kaffeetasse kann Arbeitsunfall sein

Ist ein Sturz mit einer Kaffeetasse in der Hand über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt? Diese Frage musste das Landessozialgericht NRW klären. Zumindest im vorliegenden Fall war die Entscheidung klar.

Der Fall: Vor Arbeitsbeginn trinkt ein Mitarbeiter mit einem Kollegen Kaffee an einem Stehtisch. Dann erhält er von einem Vorgesetzten die Anweisung, den Tisch für eine Besprechung freizuräumen. Zudem soll er Unterlagen für ein Meeting holen. Auf dem Weg stolpert der Mitarbeiter mit seiner Tasse in der Hand. Die geht beim Sturz kaputt, sodass der Mann mit der linken Hand in die Scherben fällt. Dabei zieht er sich eine Schnittwunde sowie Verletzungen mehrerer Nerven und der Beugesehne zu. Der Arbeitgeber des Mannes wertet den Sturz nicht als Arbeitsunfall. Das sieht der Mitarbeiter anders und zieht vor Gericht.

Das Urteil: Das Landessozialgericht NRW entschied jetzt, dass der Sturz des Mannes zweifelsfrei als Arbeitsunfall zu werten ist. Im Urteil stellten die Richter klar, wann grundsätzlich Arbeitsunfälle vorliegen. Demnach muss ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausführen. Diese Bedingung sahen sie im vorliegenden Fall als erfüllt an. Denn das Wegbringen der Kaffeetassen sowie das Holen der Unterlagen sei auf Anweisung des Chefs geschehen. Deshalb werteten die Richter beides der versicherten Tätigkeit zu. Folglich liege auch die Ursache für den Sturz des Mannes in der versicherten Verrichtung. Daher spiele es keine Rolle, dass sich der Mitarbeiter die Hand an der von ihm zuvor benutzen Tasse geschnitten hat, so das Urteil.

Landessozialgericht NRW, Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. L 10 U 453/17

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