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BAG-Urteil

Mindestlohnansprüche verfallen trotz Ausschlussfrist nicht

Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohns haben Arbeitnehmer auch dann, wenn die tarifliche Ausschlussfrist schon abgelaufen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Auf einen Blick:

  • Das Arbeitsverhältnis ist schon lange beendet und die tarifvertragliche Ausschlussfrist ist längst abgelaufen. Trotzdem fordert ein ehemaliger Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber noch die nicht gezahlte Entgeltfortzahlung ein.
  • Zu Recht, sagt das Bundesarbeitsgericht. Ausschlussfristen, die eine zu späte Geltendmachung von Mindestlohnansprüchen untersagen, sind unwirksam.

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussklauseln – so auch im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau). Darin ist geregelt, dass die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei erhoben werden. Regelungen wie diese sorgen in der Praxis immer wieder für Streit. Im Fall eines Bauunternehmens musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

Ausschlussfrist verstrichen: Mitarbeiter fordert Entgeltfortzahlung

Der Fall: Der Betrieb kündigte einem Mitarbeiter fristgerecht im September zu Ende Oktober. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der Mann krank und legte ein ärztliches Attest vor. Im September vergütete der Betrieb den Mitarbeiter wie gewohnt, im Oktober verweigerte er diese Zahlung. Im Januar 2016 verlangte der Arbeitnehmer dann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Oktober.

Anspruch auf Mindestlohn bleibt trotz Ausschlussfrist

Das Urteil: Der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlungen, entschied das BAG. Grundlage dafür ist Paragraf 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Denn danach müssen Arbeitgeber Mitarbeitern für die Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Entgelt zahlen, das sie für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung erhalten hätten. Damit haben Arbeitnehmer auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, so das BAG.

Aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) leiteten die Richter das allerdings nicht ab. Denn laut Paragraf 3 des MiLoG müssen Arbeitgeber den Mindestlohn nur für geleistete Arbeit entrichten. Da ein Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, bleibt ihm auch der Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten.

Darüber hinaus stellte das BAG noch etwas klar: Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen, die eine zu späte Geltendmachung von gesetzlichen Mindestlohnansprüchen untersagen, sind unwirksam.

BAG, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 AZR 377/17

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