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BGH-Urteil

Mit Taschenrechner am Steuer erwischt

Wer am Steuer ein Handy benutzt, riskiert ein Bußgeld. Aber was gilt rechtlich, wenn Autofahrer auf einem Taschenrechner tippen?

Ob Autofahrer während der Fahrt einen Taschenrechner benutzen dürfen, war in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof sorgte im Fall eines Immobilienmaklers jetzt für Klarheit, der am Steuer eine Provision ausrechnete.

Der Fall: Der Mann war auf dem Weg zum nächsten Kundentermin mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. Auf dem Foto war zu sehen, wie er während der Fahrt einen Taschenrechner bediente. Das Amtsgericht Lippstadt verurteilte ihn deshalb zu einem Bußgeld von 147,50 Euro.

Das Urteil: Zu Recht, entschied der BGH. Den Karlsruher Richtern zufolge fallen Taschenrechner unter die Regelung des Paragraf 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO), weil es sich dabei um ein elektronisches Gerät handelt, das der Information dient. Daher dürfen Taschenrechner am Steuer nicht benutzt werden.

Der BGH weist darauf hin, dass bis Ende 2017 nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten war. Durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung sei das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert worden, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Nun seien daher auch Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte erfasst. Sie dürfen vom Fahrer nur benutzt werden, wenn sie dafür weder „aufgenommen noch in der Hand gehalten werden“.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 4 StR 526/19

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