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Steuerbonus

Neubau: Handwerkerbonus nach Einzug möglich

Wer kurz nach dem Umzug ins neue Eigenheim noch Restarbeiten durchführen lässt, kann dafür den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Ein aktuelles Urteil hilft!

Beim sogenannten Handwerkerbonus handelt es sich um einen Steuerbonus von 20 Prozent auf die Lohnkosten für Handwerkerleistungen. Beanspruchen kann den Bonus jeder Steuerpflichtige, der Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten am Eigenheim durchführen lässt. Für Neubau-Maßnahmen gibt es den Bonus hingegen nicht. Doch was ist mit Restarbeiten am Neubau, nachdem man eingezogen ist? Die Antwort gibt ein aktueller Fall:

Der Streit: Eine Familie zieht in einen Neubau und lässt danach einige im Bauvertrag vereinbarte Arbeiten erledigen: Handwerker verputzen die Außenfassade, ziehen einen Zaun und erledigen Pflasterarbeiten. Das Finanzamt erkennt die Lohnkosten nicht an, weil die Arbeiten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neubau gestanden hätten. Die Familie klagt vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Fall erledigt: Bevor der BFH sich mit dem Fall beschäftigt, zieht das Finanzamt nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt) den Steuerbescheid zurück – zugunsten der Kläger. Es sei davon auszugehen, so der BdSt, dass die Finanzverwaltung nach dem Umzug anfallende Restarbeiten als Handwerkerleistungen akzeptiere, sofern sie die Bewohnbarkeit nicht beeinträchtigen.

Tipp: Der BdSt empfiehlt Steuerzahlern, für den Einzug nicht notwendige Restarbeiten erst später erledigen zu lassen. Verweigert das Finanzamt den Steuerbonus, sollten Betroffene Einspruch einlegen unter Verweis auf das BFH-Verfahren. (Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. VI R 53/17)

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