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IT-Recht

Bilder auf Instagram: Vorsicht vor Schleichwerbung

Wer Bilder auf Instagram mit einem Link zum Hersteller versieht, muss sie als Werbung kennzeichnen. Ohne Hinweis handelt es sich um Schleichwerbung, entschied das Landgericht Hagen.

Der Fall: Ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder unter anderem Händler sind, hatte den Betreiber einer Mode-Website mit dazugehörigem Modeblog auf Instagram wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Der Grund: Auf dem Instagram-Account hatte ein sogenannter „Influencer“ Produktfotos gepostet und mit einem Link zur Herstellerseite versehen. Der Verein sah dies als Schleichwerbung an, weil es seiner Ansicht nach von Verbrauchern als Werbung wahrgenommen wurde.

Das Urteil: Das Landgericht Hagen entschied, dass es sich bei den geposteten Bildern um Schleichwerbung gemäß § 5a Abs. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt. Begründung: Die Bilder seien nicht explizit als Werbung gekennzeichnet gewesen. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liege dann vor, „wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann“, hieß es in dem Urteil.

Zudem bemängelten die Richter, dass der Modeblog auf Instagram auf den ersten Blick so aussehe, als ob der Betreiber Outfits zur Unterhaltung der Nutzer veröffentlicht. Dass hingegen mit den Fotos Werbung für die Hersteller gemacht werden soll, sei nicht erkennbar. Deshalb untersagte das Landgericht Hagen die Veröffentlichung der Bilder ohne entsprechende Kennzeichnung mit „Anzeige“ oder „Werbung“. (red)

LG Hagen, Urteil vom 13. September 2017, Az. 23 O 30/17

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