Änderung zum 1. Juli: Um Arbeitsplätze auch bei gestörten Lieferketten zu sichern, hat die Regierung einige der Sonderregeln bei der Kurzarbeit verlängert.
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Verordnung

Regierung verlängert Sonderregeln für Kurzarbeit

Wegen der Corona-Pandemie gelten bislang erleichterte Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld. Jetzt werden sie verlängert – wegen der gestörten Lieferketten.

Schon die Corona-Krise hat für Störungen in den weltweiten Lieferketten gesorgt. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat das noch verschärft. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Störungen in den weltweiten Lieferketten deshalb weiter zunehmen könnten. Sie hat deshalb den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld per Verordnung für weitere drei Monate verlängert – die Regeln gelten damit noch bis zum 30. September 2022.

Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) werden bis dahin die Voraussetzungen, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, herabgesetzt. Konkret regle die Verordnung folgende Punkte:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt weiter auf 10 Prozent abgesenkt. Normalerweise wäre Kurzarbeit erst möglich, wenn mindestens ein Drittel betroffen ist.
  • Zudem müssen Betriebe weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden aufbauen. Die Verordnung tritt zum 1. Juli in Kraft. Das BMAS weist darauf hin, dass die übrigen pandemiebedingten Sonderregeln zum 30. Juni auslaufen.
  • Das trifft zum Beispiel die Regeln zur maximalen Bezugsdauer von bis zu 28 Monaten und die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Bezugsmonat. Im März hatten Bundesrat und Bundestag diese Sonderregeln per Gesetz noch einmal verlängert, Ende dieses Monats laufen sie nun aus.

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