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Recht

Rundfunkbeitrag: Doch keine neue Zählweise für Betriebe?

Lohnt es sich, Teilzeitkräfte beim Rundfunkbeitrag anteilig anzugeben? Das wollte eine Unternehmerin von der Hotline des Beitragsservice wissen. Doch dort war die neue Zählweise anscheinend unbekannt.

Auf einen Blick:

  • Seit Januar 2017 können Betriebe Teilzeitbeschäftigte anteilig beim Rundfunkbeitrag angeben.
  • Ob sich das für sie lohnt, wollte eine Unternehmerin von der Hotline des Beitragsservice wissen. Antwort: Es gebe keine neue Zählweise. Jede Teilzeitkraft werde wie eine Vollzeitkraft berechnet.
  • Stimmt das? Wir haben nachgefasst: Die neue Zählweise gibt es. Nachrechnen und Wechseln kann sich also lohnen.

Geld sparen beim Rundfunkbeitrag: Eine neue Zählweise hatte bei einer Unternehmerin Hoffnungen geweckt. Sie hatte gerade gelesen, dass Betriebe Teilzeitkräfte jetzt anteilig beim Beitragsservice angeben können, mit der Zählweise B.

Doch lohnt sich das wirklich? Das wollte die Chefin mehrerer Teilzeitkräfte von der Hotline des Beitragsservices erfahren. Und bekam eine unerwartete Auskunft.

Der Anruf bei der Hotline des Beitragsservice

Denn das Gespräch verlief ganz anders als gedacht: „Jede Teilzeitkraft gilt als Vollzeitkraft und wird auch so bemessen. Es gibt kein A oder B“, das war die Auskunft, die sie bei der Hotline bekommen habe, berichtet die Unternehmerin.

Mit dieser Antwort wollte sie sich aber nicht abspeisen lassen. Daher erwähnte sie in dem Telefonat den Beitrag auf handwerk.com, durch den sie von der neuen Zählweise beim Rundfunkbeitrag erfahren hatte. Doch auch das half ihr nicht weiter. „Der Journalist hätte sich nicht richtig informiert“, sagte man ihr.

Zählweise von Teilzeitbeschäftigten: Das sagt der Beitragsservice

Daraufhin fragte die Unternehmerin bei der Redaktion von handwerk.com nach, warum wir über eine neue Zählweise berichten, die es gar nicht gibt? Wir sind dem vermeintlichen Fehler auf den Grund gegangen und haben beim Beitragsservice nachgefragt: Gibt es die Möglichkeit, Teilzeitkräfte anteilig beim Beitragsservice anzugeben?

„Ja“, lautet die Antwort der Pressestelle. „Seit 1. Januar 2017 ist es möglich, Beschäftigte nach der Zählweise A oder B zu zählen“, heißt es weiter. Die Antwort, die die Leserin am Telefon erhalten habe, sei tatsächlich falsch. Leider könne nicht nachgeprüft werden, in welchen Zusammenhang diese Aussage am Telefon so getätigt worden sein soll.

Was sind Ihre Erfahrungen? Schreiben Sie uns an redaktion@handwerk.com oder nutzen Sie unsere Kommentarfunktion!

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