Foto: DOC RABE Media - Fotolia.com

Recht

Rundfunkbeitrag: Neue Regelung für Betriebe

Seit Jahresanfang gibt es eine neue Zählweise für die Beschäftigtenzahl beim Rundfunkbeitrag – von der können Betriebe mit Teilzeitbeschäftigten profitieren. Die Mitteilungsfrist für Änderungen läuft bis Ende März.

Seit Jahresanfang können Unternehmen angestellte Teilzeitkräfte beim Rundfunkbeitrag anteilig melden – nach der neuen Zählweise B. Dabei werden Teilzeitkräfte wie folgt berechnet:

  • Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden gilt für Beschäftigte der Faktor 0,5.
  • Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, werden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.
  • Und Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche werden mit dem Faktor 1 berechnet – also genauso wie Vollzeitbeschäftigte.

Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags müssen Betriebe alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten angeben. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte sind dabei nicht mitzuzählen.

Alternativ können Betriebe auch auf die Zählweise A setzen. Dabei werden alle Mitarbeiter als Vollzeitkräfte gezählt, also mit dem Faktor 1. Welche der beiden Zählweisen Unternehmen künftig anwenden wollen, müssen sie bis zum 31. März 2017 an den Beitragsservice übermitteln. Anzugeben ist dabei auch die Beschäftigtenzahl für das letzte Kalenderjahr.

In die Berechnung des Rundfunkbeitrags gehen die Zahl der

  • Betriebsstätten,
  • Fahrzeuge und
  • Mitarbeiter ein.

Daher könnten Betriebe, die Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigen, mit der neuen Zählweise möglicherweise in einen für sie günstigeren Beitragstarif rutschen.

Das könnte Ihnen auch gefallen: