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Urteil

Sachgrundlose Befristung nur einmal erlaubt

Es bleibt dabei: Ohne Sachgrund dürfen Arbeitgeber Beschäftigungsverhältnisse nicht mehrfach befristen. Eine lockerere Gesetzesauslegung ist laut Bundesverfassungsgericht nicht mehr möglich.

Eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) immer dann möglich, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. Doch diese gängige Praxis hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt mit einem Grundsatzurteil gekippt.

Die Auslegung des BAG ist nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu vereinbaren, entschieden die Karlsruher Richter. Denn sie ist nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. Der habe bei der Regelung der sachgrundlosen Befristung im Teilzeit- und Befristungsgesetz bewusst auf eine Frist verzichtet. Deshalb ist die sachgrundlose Befristung nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig. Von diesem klar erkennbaren gesetzlichen Regelungskonzept dürfen Fachgerichte nicht abweichen, so das Urteil des BVerfG.

BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

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