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Recht

Schlechte Arbeitgeber-Bewertung – was tun?

Wenn ehemalige Mitarbeiter Sie schlecht auf Arbeitgeber-Portalen bewerten, haben Sie ein Problem. Ein ehrliches Wort zur rechten Zeit kann helfen. Und wenn das nicht genügt?

Auf einen Blick:

  • Überprüfen Sie regelmäßig, wie Ihr Betrieb bewertet wird. Es gibt Online-Dienste, die Sie immer auf dem Laufenden halten.
  • Bieten Sie bei Negativ-Feedbacks ein Telefonat an, statt die Sache online auszudiskutieren.
  • Gegen Schmähkritik und grundlose Vorwürfe müssen Sie anders vorgehen: Nehmen Sie zuerst Kontakt mit dem Portal auf, damit der Beitrag gelöscht wird. Haben Sie keinen Erfolg, schalten Sie einen Anwalt ein.

Ihr guter Ruf als Arbeitgeber ist wichtig. Schlechte Bewertungen (ehemaliger) Belegschaftsmitglieder im Internet können sich wie ein Lauffeuer verbreiten. Außerdem wird die Suche nach neuen Mitarbeitern dadurch schwerer. Das sollten Arbeitgeber ernst nehmen. Denn laut einer aktuellen Studie der Bitkom liest jeder Dritte Arbeitgeberbewertungen auf Online-Plattformen wie kununu.com, meinchef.de, jobvoting.de, jobvote.com oder companize.com.

Online-Reaktionen im Netz regelmäßig prüfen

Business-Coach und Autorin Anne M. Schüller warnt davor, Negativ-Rezensionen leicht zu nehmen. Die Reaktionen im Web erfolgen oft innerhalb von Minuten. Sie rät: „Richten Sie einen kostenlosen „Alert“ ein, bei Google und Talkwalker. Nach Eingabe von Firmen-Namen und Mail-Adresse informiert Sie der Dienst täglich, wenn er im Web etwas über Sie findet.“ Allerdings sei eine zusätzliche eigene Suche ab und zu noch sicherer.

Fehler zugeben – und ein persönliches Gespräch anbieten

Auf eine schlechte Rückmeldung in einem Arbeitgeber-Portal sollten sie laut Schüller sofort reagieren. Bei berechtigter Kritik ist es laut Schüller am besten, den Fehler zuzugeben, sich zu entschuldigen und – wenn möglich – eine nachträgliche Lösung anzubieten. „Die Wortwahl ist wichtig, denn alles ist öffentlich“, sagt sie und fügt hinzu: „Verzichten Sie auf Beleidigungen, Drohungen. Je mehr Text zu einer Sache im Netz steht, desto höher erscheint sie in den Suchmaschinen-Treffern.“

Von langen Rechtfertigungs-Litaneien hält sie aus ähnlichen Gründen nichts. Dadurch werde der schlechte Eindruck eher noch verstärkt. „Danken Sie für den Hinweis, entschuldigen Sie sich und bieten Sie ein Gespräch an. Bringen Sie z. B. ein Telefonat ins Spiel.“ So werde der Vorfall nicht weiter öffentlich erörtert.

Schnell handeln bei Schmäh-Kritik und Lügen

David Geßner ist ein bundesweit aktiver Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht. Er betont, mit herabsetzenden Fake-Bewertungen und Lügen müsse sich niemand abfinden. „Werden die Portalbesucher durch ein falsches Mitarbeiter-Feedback in die Irre geführt, ist das rechtswidrig.“ Der Jurist rät dazu, bei Entdeckung einer solchen Rezension sofort mit den Portalbetreibern Kontakt aufzunehmen, die Sachlage zu schildern und um Löschung des Beitrags zu bitten.

Bleibt der Beitrag dennoch stehen, hilft nur der Rechtsweg. Doch Gerichtsverfahren können sich lange Zeit hinziehen. Am schnellsten wirkt eine einstweilige Verfügung, dass der Beitrag erst einmal entfernt werden muss. Der Jurist weist hierbei auf die besondere Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen hin. „Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, haben Sie in der Regel einen Monat Zeit nach Kenntnis von der rechtswidrigen Rezension.“ Aber auch wenn ein Gericht der einstweiligen Verfügung erst einmal zustimmt: Die letzte Entscheidung fällt dann später in einer Gerichtsverhandlung.

Klagen Sie auf Löschung und Unterlassung

Zudem sollten Betroffene nicht nur die Beseitigung von Schmähkritik und falschen Vorwürfen einfordern. „Machen Sie unbedingt neben dem Beseitigungs- einen Unterlassungsanspruch geltend“, rät der Anwalt. Werde die Bewertung nur gelöscht, könne der Verfasser sie auf einem anderen Portal wieder hochladen. Geßner: „All das geht natürlich nur, wenn Sie wissen, wer die Bewertung verfasst hat.“

Denn viele Portale bieten die Möglichkeit, eine Bewertung ohne Angabe des eigenen Namens zu veröffentlichen. Geßner: „Die Betreiber sind nicht verpflichtet, Ihnen den Namen des Verfassers zu nennen. Sie müssen nur die Schmähkritik, haltlose Vorwürfe oder Bewertungen ohne vorhandenen Kundenkontakt löschen.“ Wenn üble Nachrede, Verleumdung oder Beleidigungen vorlägen, bliebe nur die Anzeige gegen Unbekannt.

Schadenersatzansprüche sind schwer zu ermessen

Über eigene Schadenersatzansprüche machen sich viele Opfer ungerechtfertigter Negativ-Rezensionen falsche Vorstellungen. Geßner erläutert: „Dafür wäre der Nachweis nötig, dass Sie aufgrund einer bestimmten Bewertung keinen neuen Mitarbeiter gefunden haben. Das dürfte in vielen Fällen schwierig sein.“ Auch die Höhe eines Anspruchs lasse sich aus Mangel an konkreten Beweisen nur schwer ermitteln, sondern nur schätzen.

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Foto: Manuela Köhler Porträt von Rechtsanwalt David Gessner

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