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Steuerregeln für Versicherungsbeiträge

Sind Versicherungen Betriebsausgaben?

Verwirrspiel um eine Unfallversicherung: Ein Selbstständiger setzt jahrelang Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben ab – zu Unrecht! Dann bekommt er Geld von der Versicherung, das er nun als Einnahme versteuern soll – zu Recht?

Auf einen Blick:

  • Dürfen Handwerker Versicherungskosten von der Steuer absetzen? Und gelten Versicherungszahlungen als Betriebseinnahmen? Damit musste sich der Bundesfinanzhof befassen.
  • Der entschied: Die Antwort hängt von der Art des versicherten Risikos ab.
  • Betriebliche Risiken lassen sich demnach als Betriebsausgaben geltend machen.

Wann dürfen Handwerker Versicherungskosten von der Steuer absetzen und Versicherungsleistungen als Einnahmen buchen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil beschäftigt.

Die Klage eines Freiberuflers

Geklagt hatte ein Freiberufler, der eine Unfallversicherung zur Deckung privater und beruflicher Risiken abgeschlossen hatte. Der Selbstständige hatte die Beiträge immer voll als Betriebsausgaben gebucht. Das fiel der Finanzverwaltung allerdings erst nach Jahren bei einer Betriebsprüfung auf.

Doch statt nun einfach den Abzug der Betriebsausgaben rückwirkend zu verweigern, ging der Fiskus diesmal einen anderen Weg: Stattdessen sollte der Freiberufler Zahlungen der Versicherung als Betriebseinnahmen versteuern. Eine teure Entscheidung für den Selbstständigen, hatte er doch ein paar Jahre zuvor tatsächlich einen Unfall gehabt und damals rund 15.000 Euro von seiner Unfallversicherung erhalten.

Vor dem Finanzgericht verlor der Steuerpflichtige, doch der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte nun zu seinen Gunsten: Die Zahlungen wird er nun nicht versteuern müssen. Aber was ist mit den abgesetzten Versicherungsbeiträgen?

Diese Versicherungskosten können Sie absetzen

Ob Versicherungsprämien als Betriebsausgaben oder Versicherungszahlungen als Betriebseinnahmen gelten, hänge ausschließlich von der Art des versicherten Risikos ab – abzugsfähig sind nur Kosten für betriebliche Risiken.

Kosten für betriebliche Risiken sind absetzbar

Gehe es um betriebliche Risiken, dann führe die Versicherung zu Betriebsausgaben und -einnahmen, entschied der BFH. Dazu zählen demnach Versicherungsbeiträge für

  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Sachversicherungen (Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschaden, Feuer, Raub, Vandalismus, Naturereignisse)
  • Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung
  • Elektronik-Versicherung
  • Maschinen-Versicherung
  • Kfz-Versicherungen (Haftpflicht, Kasko)
  • Transportversicherung
  • Rechtsschutzversicherung

Was ist mit Krankheit und Unfällen?

Krankheit, Unfall und daraus resultierender Verdienstausfall seien hingegen grundsätzlich ein privates Risiko und allenfalls als Sonderausgaben absetzbar.

Doch eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nach dem BFH-Urteil:

Versicherungen des Unternehmers, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren wie Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle bieten, seien betrieblich relevant, also abzugsfähig.

Allerdings nicht im Fall des klagenden Freiberuflers: Er hatte seinen Unfall nicht infolge seiner Arbeit erlitten, folglich sei die Zahlung der Versicherung auch nicht zu versteuern, heißt es in dem Urteil.

Dass der Steuerzahler vorher jahrelang die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben behandelt hatte, spiele dabei keine Rolle. Daher verwies der BFH den Fall zurück an das Finanzgericht. Das muss sich nun mit der Behandlung der Versicherungsprämien beschäftigen.

Auch dazu hat der BFH eine Vorgabe: Ein anteiliger Abzug der Prämien als Betriebsausgaben käme allenfalls in Betracht, wenn ein abgrenzbarer Teil der Prämien auf betriebliche Risiken wie Arbeitsunfälle entfiele.

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