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Corona

So zahlen Sie die Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld

Ein Arbeitgeber will wissen, ob er statt Weihnachtsgeld eine Corona-Prämie abgabenfrei zahlen darf. Finanzamt und Sozialversicherungen sind sich uneinig. Was gilt denn nun?

Auf einen Blick:

  • Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld: steuer- und sozialabgabenfrei? Das ist nur möglich, wenn Sie das Weihnachtsgeld bisher freiwillig gezahlt haben und das auch nachweisen können.
  • Wenn Sie die Freiwilligkeit jedoch belegen können, genügt eine Einschätzung Ihres Finanzamtes: Sozialabgaben werden nur dann fällig, wenn die Zahlung auch steuerpflichtig ist.
  • Update Juli 2021: Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur steuerfreien Corona-Prämie bis zum 31. März 2022 verlängert.

Steuerfrei und sozialabgabenfrei soll die Corona-Prämie sein, wenn ein Arbeitgeber sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn zahlt. So schreibt es das Bundesfinanzministerium vor. Damit ist auch klar: Die Corona-Prämie kann ein tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld nicht ersetzen.

Unterschiedliche Auskünfte von Finanzamt und Sozialversicherungsträgern

Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber Weihnachtsgeld in der Vergangenheit freiwillig gezahlt hat – und die Zahlungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen hat? Ein handwerk.com-User hat auf diese Fragen ganz unterschiedliche Antworten von Finanzamt, Rentenversicherung und den Krankenkassen bekommen. Während das Finanzamt der steuerfreien Auszahlung der Corona-Prämie zugestimmt habe, hätten Rentenversicherung und Krankenkassen die Sozialabgabenfreiheit verneint, berichtet er.

Was überrascht, denn im Prinzip gilt bei dieser Frage eine einfache Faustformal: Sozialversicherungspflichtig sind Arbeitgeberleistungen nur dann, wenn sie steuerlich zum Arbeitsentgelt zählen. Anders ausgedrückt: Wenn das Finanzamt für eine Leistung des Arbeitgebers Steuerfreiheit gewährt, ist sie in der Regel auch sozialabgabenfrei.

Was sagen Rentenversicherung und die Krankenkassen?

Wir haben beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) nachgefragt. Die GKV macht es sich einfach: Sie könne „keine verbindlichen Aussagen zum Steuer- und Abgabenrecht treffen“ wollte, wir sollten uns an das Bundesfinanzministerium wenden. Und das hatte sich ja schon klar geäußert.

Konkreter wird die DRV und sie bestätigt, was das BMF vorgegeben hat:

  • Zwar könne ein Arbeitsentgelt, auf das arbeits- oder tarifvertraglich ein Anspruch besteht, nicht in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden.
  • Wenn jedoch „der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden kann, ob er ein Weihnachtsgeld zahlt, dann könnte unseres Erachtens dieses Weihnachtsgeld in eine steuerfreie und dann auch beitragsfreie Corona-Prämie umgewandelt werden“. Verbindlich könne das in so einem Fall jedoch nur die Finanzverwaltung entscheiden.
  • Konstellationen, bei denen für die Corona-Prämie zwar Steuerfreiheit besteht, die Zahlung aber dennoch sozialabgabenpflichtig wäre, sind nach Einschätzung der DRV „nicht denkbar“.

Tipp einer Anwältin: Fragen Sie das Finanzamt!

Die Einschätzung der DRV deckt sich mit den Erfahrungen von Ingrid Claas, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Wiesbaden: „Leistungen, die steuerfrei sind, sind auch sozialversicherungsfrei.“

Das zeige sich regelmäßig in der Praxis: „Wenn es bei einer Krankenversicherung Fragen zur Höhe der Beitragspflicht gibt, dann lassen sich die Kassen den Steuerbescheid schicken, um zu einer Entscheidung zu kommen.“ Ihr Rat an Arbeitgeber: „Fragen Sie beim Finanzamt nach.“ Wenn die Finanzverwaltung einer steuerfreien Auszahlung zustimmt, dürften Kranken- und Rentenversicherung es schwer haben, später anders zu entscheiden.

Vorsicht bei betrieblicher Übung!

Bevor Sie beim Finanzamt wegen der Corona-Prämie vorsprechen, sollten Sie vier Punkte beachten:

  • Überprüfen Sie, ob Sie das Weihnachtsgeld wirklich freiwillig bezahlt haben – oder nicht doch schon dazu verpflichtet sind: Es genügt jedenfalls nicht, dass Sie ein Weihnachtsgeld in den vergangenen Jahren freiwillig gezahlt haben. Vielmehr müssen Sie die Freiwilligkeit gegenüber Ihren Mitarbeitern klar zum Ausdruck gebracht haben – am bestens schriftlich im Arbeitsvertrag. Andernfalls können Finanzamt und Sozialversicherungen die Zahlungen als „betriebliche Übung“ ansehen. Das bedeutet: Nach der in der Regel dritten freiwilligen Zahlung ohne einen schriftlichen Freiwilligkeitsvorbehalt haben die Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. In dem Fall könnten Sie das Weihnachtsgeld nicht einfach ersatzlos streichen und stattdessen die Corona-Prämie zahlen: Das könnte zum einen arbeitsrechtliche Folgen haben. Zum anderen würden Finanzamt, Rentenversicherung und Krankenkassen später Steuern und Sozialabgaben auf die Corona-Prämie nachfordern.
  • Achten Sie darauf, dass Sie die Zahlung nicht als Ersatz für das Weihnachtsgeld deklarieren. Dokumentieren Sie stattdessen, wie es das Bundesfinanzministerium vorschreibt, dass es sich um eine Beihilfe „zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise“ handelt.
  • Planen Sie ein, diese steuerfreie Leistung entsprechend im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Stellen Sie die Auszahlung bis Jahresende sicher. Sonst gibt es den Steuervorteil nicht.

Update: Corona-Prämie kann noch 2021 gezahlt werden!

Update 27. Juli 2021: Ursprünglich war die steuerfreie Corona-Prämie bis Ende 2020 befristet. Das hat der Gesetzgeber inzwischen mehrfach geändert. Eine Auszahlung ist noch bis zum 31. März 2022 möglich! Steuerfrei können Sie eine Corona-Prämie demnach in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 zahlen – als Zuschuss oder als Sachbezug. Für Zahlungen, die vor oder nach diesem Zeitraum erfolgen, gelten die Steuer- und Sozialabgabenbefreiung nicht.

Weitere Infos zur verlängerten Frist und worauf Sie dabei 2021/2022 achten müssen, gibt es hier:

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