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Urteil

Später Lohn: Haftet Arbeitgeber für Lücke beim Elterngeld?

Die Höhe des Elterngelds hängt von den elterlichen Einkünften vor der Geburt ab. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber den Lohn zu spät zahlt?

Der Fall: Ein Arbeitgeber zahlt einer schwangeren Mitarbeiterin den Lohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 erst im März 2018. Bei der Berechnung des Elterngeldes wurden diese Monate deshalb mit 0 Euro angesetzt.

Denn laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden monatliche Lohnzahlungen, die mehr als drei Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres eingehen, nicht berücksichtigt. Statt monatlich 420,25 Euro erhält die Frau deshalb nur 348,80 Euro Elterngeld. Sie verklagt ihren Arbeitgeber auf Erstattung der entstandenen Differenz.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entscheidet zu Gunsten der Mutter. Der Arbeitgeber schulde der Frau Schadensersatz, denn er habe sich mit der Lohnzahlung im Verzug befunden und somit schuldhaft gehandelt.

Laut LAG war die Mitarbeiterin allerdings nicht ganz unschuldig an der verspäteten Zahlung. Sie hatte Anfang Januar 2018 – also vor Ablauf der Frist – einen Vergleich bezüglich der Lohnnachzahlung mit ihrem Chef geschlossen.

Das Gericht sah beim Arbeitgeber aber eine deutliche höhere Schuld. Er muss seiner Mitarbeiterin deshalb 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes zahlen, so das Urteil. Zudem muss der Arbeitgeber der Frau rund 340 Euro an Steuerberatungskosten erstatten. Laut Gericht habe sie die zahlen müssen, um herauszufinden, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung ergab.

Der Fall ist zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 12 Sa 716/19

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