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Steuern

Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer

Wer als Erbe Steuererklärungen des Erblassers berichtigen muss, kann die Steuerberatungskosten von der Erbschaftsteuer abziehen.

Wer ein Erbe antritt, übernimmt die Verantwortung für das gesamt Erbe – und auch für mögliche Steuerhinterziehung. Abwenden kann man das unter Umständen noch durch eine Berichtigung der früheren Steuererklärungen des Erblassers. Die dabei anfallenden Steuerberatungskosten mindern dann allerdings die Erbschaftsteuer. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Der Fall: Nach dem Tod ihres Vaters reichte die Tochter berichtigte Steuererklärungen für den Vater für die Jahre 2002 bis 2012 ein, in denen sie Kapitalerträge in der Schweiz deklarierte. Die Steuerberatungskosten wollte sie als Nachlassverbindlichkeiten mit der Erbschaftsteuer verrechnen. Das Finanzamt lehnte das ab.

Das Urteil: Das Finanzgericht erkannte die Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten an. Als Erbin sei die Pflicht zur Berichtigung unvollständiger Steuererklärungen auf die Klägerin übergegangen. Mit den Nacherklärungen erfülle sie „eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Dass die Erbin die Erklärungspflichten auch ohne Steuerberater hätte erfüllen können, sei kein Grund, den Abzug zu verweigern. Das Finanzamt müsse es akzeptieren, wenn sie einen Steuerberater beauftragt. (Urteil vom 15. Mai 2019, Az. 7 K 2712/18)

Allerdings hat das Finanzamt beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (Az. II R 30/19). Betroffene können bis zur BFH-Entscheidung ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

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