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Corona

Steuern: Vollstreckungsschutz auch für Altschulden

Der Vollstreckungsschutz gilt einem Finanzgericht zufolge auch für Steuerrückstände vor der Corona-Pandemie – aber nicht für alle Steuerarten.

Der Fall: Ein Unternehmer war mit Einkommen- und Gewerbsteuer mehrere Jahre im Rückstand. Er bat das Finanzamt wegen der Corona-Pandemie um Vollstreckungsschutz. Er berief sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. März 2020, demzufolge Finanzämter Corona-bedingt Vollstreckungsschutz bis Ende 2020 gewähren sollten. Nach Ansicht des Finanzamtes gilt das jedoch nicht für frühere Rückstände.

Das Urteil: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Vollstreckungsschutz auch für Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie gilt. Das Finanzamt habe zwar einen Ermessensspielraum. Der Regelfall solle jedoch der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen sein, falls diese nicht schon vor der Pandemie eingeleitet wurden.

Der Schutz gelte gemäß BMF-Schreiben jedoch nur für Steuern, die teilweise oder ganz dem Bund zufließen. Dazu zählen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer. Die Gewerbesteuer sei hingegen Ländersache.

Der Unternehmer verlor dennoch: Er hatte es versäumt, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Der Vollstreckungsschutz gilt laut Gericht nur für zahlungsunfähige Steuerpflichtige, nicht aber für möglicherweise zahlungsfähige Steuerschuldner. (Beschluss vom 20. November 2020, Az. 10 V 10146/20). Endgültig muss den Fall nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VII B 178/20 (AdV).

Tipp: Das BMF hat mittlerweile den Vollstreckungsschutz wegen der anhaltenden Corona-Krise bis zum 30. Juni 2021 verlängert, bei Ratenzahlung sogar bis zum 31. Dezember 2021.

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