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Steuern

Trotz Dieselfahrverbot: Kfz-Steuer wird weiter fällig

Wer vom Dieselfahrverbot betroffen ist, hat keinen Anspruch auf eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuer. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Der Fall: Geklagt hatte der Fahrzeughalter eines Diesel-PKW mit der Emissionsklasse Euro 5, der vom Dieselfahrverbot betroffen ist. Er begründete seine Klage damit, dass der Schadstoffausstoß die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer ist. Weil nun aber die Straßennutzung infolge der Fahrverbote für seinen Diesel eingeschränkt ist, sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, da es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Das Urteil: Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Die Steuerpflicht bestehe, sobald ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde. Trotz des Erlasses von Dieselfahrverboten entspreche „die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung“. Bemessungsgrundlage sei der Kohlendioxid-Ausstoß des Fahrzeuges, nicht die Kohlendioxidbelastung in den Straßen, die vom Kläger befahren werden. (Urteil vom 14. November 2018, Az. 4 K 86/18)

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