Parkplatzsuche beim Baumarkt: Autofahrer sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
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Recht

Unfall auf Parkplatz: Rechts vor Links gilt oft nicht

Auf Parkplätzen gelten gängige Vorfahrtsregeln nicht automatisch – das zeigt dieser Rechtstreit zweier Autofahrer nach einem Unfall auf einem Baumarktparkplatz.

Der Fall: Der Betreiber eines Baumarktes ordnet an, dass auf seinem Parkplatz die Straßenverkehrsordnung gilt. Dort ereignet sich ein Unfall: Zwei Autos stoßen an der Einmündung einer Fahrgasse zusammen. Weil am Fahrzeug des einen Fahrers Schäden von rund 6.000 Euro entstehen, verklagt er den anderen Fahrer, der mit seinem Wagen von rechts gekommen war. Das Landgericht Frankfurt entscheidet, dass der beklagte Fahrer zu 25 Prozent haftet. Gegen diese Entscheidung legt der Geschädigte Berufung ein.

Das Urteil: Die Haftungsquote der Fahrer liegt bei jeweils 50 Prozent, urteilt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Der von rechts kommende Fahrer könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde.

Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen. Daher gewährten sie keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes, gelte das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das heißt: Jeder Fahrer ist verpflichtet „defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen“.

Etwas Anderes gilt laut OLG nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig „Straßencharakter“ hätten – also nicht der Parkplatzsuche dienen. Dafür könnten bauliche Merkmale wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. (Urteil vom 22. Juni 2022, Az. 17 U 21/22)

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