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Arbeitsrecht

Urteil: Arbeitnehmerüberwachung hat Grenzen

Bei Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung dürfen Chefs ihre Mitarbeiter heimlich überwachen. Aber nur, wenn Tatsachen den Verdacht begründen.

Software-Keylogger können ein praktisches Mittel der Überwachung sein: Ist so ein Programm auf einem Computer installiert, zeichnet es alle Tastatureingaben auf. Ein Betrieb hat solch eine Software zur Überwachung eines Mitarbeiters genutzt. Es wies ihm eine umfangreiche Privatnutzung des Dienstcomputers nach und kündigte ihm.

Am 27. Juli 2017 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass solch ein Keylogger-Einsatz zur Überwachung eines Arbeitnehmers unzulässig ist, „wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.“ Damit hat es der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters stattgegeben (AZR 681/16).

Hintergrund: 2015 installierte der beklagte Arbeitgeber auf dem Dienst-PC des Klägers eine Keylogger-Software. Zuvor hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter per E-Mail informiert, dass der gesamte Internet-Traffic und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ würden. Was genau das bedeutete, erklärte der Arbeitgeber aber offenbar nicht. Es habe sich um eine „verdeckte Überwachung“ gehandelt, zitiert die Süddeutsche Zeitung die mündliche Begründung des Urteils.

Damit habe der Arbeitgeber laut Urteil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers verletzt. Die Kündigung auf Basis der durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse sei nicht gerechtfertigt. Da der Überwachung kein auf Tatsachen beruhender Verdacht vorausging, sondern sie „ins Blaue hinein“ veranlasst wurde, sei sie unzulässig.

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