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Recht

Verbraucherschlichtung: Trotz Verunsicherung steigt die Zahl der Anträge

Seit Februar haben Betriebe neue Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung. Wie wirkt sich das in der Praxis aus? Wir haben bei der zuständigen Schlichtungsstelle nachgefragt – eine gemischte Zwischenbilanz.

Seit Februar haben Verbraucher insgesamt 666 Verfahren bei der „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung“ in Kehl beantragt. Das entspricht rund 165 Antragstellungen im Monat. Im Vorjahr waren es durchschnittlich 92 Anträge pro Monat.

Ein Grund für den Anstieg dürften die neuen Informationspflichten für Betriebe zur Verbraucherschlichtung sein. Sie gelten seit Februar 2017. Die Bilanz dieser neuen Pflichten fällt allerdings gemischt aus: Betriebe scheinen von den neuen Informationspflichten noch verunsichert zu sein, sagt Felix Braun, Geschäftsführer der Verbraucherschlichtungsstelle. „Wir merken, dass es unzutreffende Befürchtungen gibt“, sagt der Jurist. Manche Unternehmer fürchteten, bei einem Verweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle von Anträgen überschüttet zu werden.

Diese Sorge hält Braun für unbegründet. Denn Verbraucher müssten sich mit ihrer Beschwerde zunächst direkt an das Unternehmen wenden. Erst wenn Betrieb und Kunde nicht in der Lage sind, das Problem selbst aus der Welt zu schaffen, können Verbraucher bei der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verfahren beantragen.

Zudem müsse ein Antrag nicht unbedingt ein Schlichtungsverfahren zur Folge haben. „Wir können zu komplexe Fälle ablehnen“, sagt der Geschäftsführer. Für Betriebe entstehen in so einem Fall keine Kosten.

Weitere Infos zur Verbraucherschlichtung und den neuen Informationspflichten finden Sie hier: [embed]http://www.handwerk.com/verbraucherschlichtung-das-wird-fuer-betriebe-im-februar-pflicht[/embed]

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