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Steuern

Verspäteter Bescheid: Wann ändert sich die Einspruchsfrist?

Bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Sie die Einspruchsfrist beachten. Doch was gilt, wenn der Bescheid verspätet eingeht?

Auf einen Blick:

  • Grundsätzlich gilt für jeden Steuerbescheid eine Einspruchsfrist von einem Monat. Sie beginnt drei Tage nach dem Erstellen des Bescheids, so viel Zeit wird als Versandzeit per Post unterstellt.
  • Lässt das Finanzamt die Bescheide von privaten Dienstleistern austragen, kann es zu Verspätungen kommen. Die gehen dann nicht automatisch zu Lasten des Steuerzahlers.

Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen will, muss dabei die Einspruchsfrist von einem Monat beachten. Die lässt sich normalerweise leicht berechnen: Datum des Steuerbescheids + drei Tage + ein Monat = Frist für den Einspruch. Die drei Tage sind dabei eine fiktiv angenommen Zeit, welche die Post für die Zustellung des Steuerbescheids braucht. Ob sie schneller ist oder länger braucht, spielt keine Rolle.

Aber gilt die Drei-Tage-Regel auch, wenn das Finanzamt einen privaten Postdienstleister mit der Beförderung beauftragt und dieser Dienstleister seinerseits einen Subunternehmer engagiert? Im Prinzip ja, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Allerdings könne die Einschaltung eines privaten Postdienstleisters sowie die weitere Einschaltung eines Subunternehmer zu einem längerer Postlauf führen. Daher sei von der Finanzverwaltung im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem Dienstleister tatsächlich von einem Zugang binnen drei Tagen auszugehen ist. Das gelte ganz besonders dann, wenn ein weiteres Dienstleistungsunternehmen „zwischengeschaltet“ sei. Aus diesem Grund wies der BFH den behandelten Fall an das zuständige Finanzgericht zurück, das jetzt die „organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen“ des privaten Postdienstleisters für die Zustellung überprüfen muss. (Urteil vom 14. Juni 2018, Az. III R 27/17).

So berechnen Sie die Einspruchsfrist korrekt

Wer Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegen will, hat nach der Bekanntgabe des Bescheids einen Monat Zeit.

Für die Frist gibt es eine klare Regel: Ab Bekanntgabe des Bescheids haben Sie genau einen Monat Zeit. Als Datum für die Bekanntgabe des Bescheids gilt das Datum des Steuerbescheids plus drei Tage.

Beispiel: Wurde Ihr Einkommensteuerbescheid am Montag, 6. Mai 2019 erstellt, dann gilt er am 10. Mai als zugestellt. Entsprechend muss Ihr Einspruch spätestens am Freitag, 10. Mai 2019, beim Finanzamt vorliegen.

Eine Besonderheit gilt, wenn das Fristende auf den 31. eines Monats fällt. In allen Monaten mit weniger als 31 Tagen verkürzt sich die Frist dann auf den letzten Tag des Monats.

Sonderfall: Samstag, Sonntag, Feiertag

Eine etwas längere Abgabefrist ergibt sich, wenn Samstage, Sonntage oder Feiertage mit im Spiel sind. Dann verlängert sich die Einspruchsfrist bis zum nächsten Werktag.

Beispiel 1: Steht auf Ihrem Steuerbescheid als Datum Donnerstag, 8. Mai 2019, dann würde er gemäß Drei-Tage-Regel am 11. Mai 2019 als zugestellt gelten. Das ist ein Samstag, also startet Ihre Einspruchsfrist erst am Montag, 13. Mai 2019 und endet nach einem Monat, am Donnerstag, 13. Juni.

Beispiel 2: Ihr Steuerbescheid wird am 16. April 2019 erstellt (ein Freitag) und gilt am 19. April als zugestellt. Die Einspruchsfrist würde am 19. Mai 2019 enden. Da der 19. Mai jedoch ein Sonntag ist, endet sie erst am Montag, 20. Mai.

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