Nicht immer was zu Lachen: Wer Verwandten auf Baustellen hilft, muss nicht automatisch gesetzlich unfallversichert sein, entschied ein Gericht.
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Handwerker-Familie

Hilfe auf Baustelle von Verwandten: Zahlt die Unfallversicherung?

Ein Handwerker hilft seinem Bruder bei einer Sanierung und verunglückt dabei. Ein Gericht entschied jetzt, ob die Unfallversicherung in diesem Fall zahlen muss.

Der Fall: Ein Tischler saniert sein Haus und sein Bruder hilft ihm beim Abbau des Gerüsts. Das gerät ins Wanken und der Bruder stürzt. Dabei zieht er sich einen Trümmerbruch zu. Der Tischler meldet den Unfall seiner gesetzlichen Unfallversicherung, doch die will für den Schaden nicht aufkommen. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Das Unfallopfer klagt daraufhin und fordert, dass die Unfallversicherung die Unfallkosten übernimmt. Die Arbeiten, die er übernommen habe, würden normalerweise von Fachfirmen ausgeführt. Sie seien gefährlich und daher mehr als nur eine Gefälligkeit.

Das Urteil: Das Landessozialgericht (LSG) Thüringen weist seine Klage ab. Der Hauptgrund für die Arbeit auf dem Gerüst sei die Beziehung zu seinem Bruder gewesen und gelte als Hilfe innerhalb der Familie. Der Verunglückte sei nicht „als eine Art Beschäftigter“ anzusehen. Denn eine sogenannte „Wie-Beschäftigung“ liege nur dann vor, wenn es sich um eine länger andauernde, anstrengende und sehr gefährliche Tätigkeit handele, die man von Verwandten in der Regel nicht erwarten könne.

Dazu zähle beispielsweise der Umgang mit schweren und riskanten Gerätschaften, die eine besondere Ausbildung erforderten. Für den Abbau eines Gerüsts in drei Metern Höhe gelte dies nicht. Die Tätigkeit sei nicht als besonders gefährlich einzustufen und erfordere keine besonderen Qualifikationen, begründeten die Richter ihr Urteil. (Urteil vom 16. September 2021, Az. L 1 U 342/19)

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