Auf einen Blick:
Seit vergangenem Jahr können Unternehmen Hard- und Software schneller als über drei Jahre verteilt abschreiben (wir berichteten). Das entsprechende Schreiben der Finanzverwaltung sorgte allerdings für Verwirrung: Darf Hard- und Software sofort voll abgeschrieben werden – oder nur monatsgenau über zwölf Monate? Und ist die schnellere Abschreibung eine Kann- oder Muss-Regelung?
Dabei geht es auch um steuerliche Gestaltungsspielräume – gerade in den wirtschaftlich schwierigen Corona-Jahren: Eine Sofort-Abschreibung nützt einem Unternehmen wenig in einem Jahr, in dem es wenig oder keinen steuerpflichtigen Gewinn erzielt.
Antworten auf diese Fragen gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer aktualisierten und ausführlicheren Version seines Schreibens. (Az. IV C 3 -S 2190/21/10002 :025)
Kann ich Hard- und Software sofort abschreiben?
Die Finanzverwaltung geht bei den Abschreibungen von einer einjährigen Nutzungsdauer aus. Damit ist eine monatsgenaue Abschreibung über 12 Monate gemeint und erlaubt.
Aber das BMF will es ausdrücklich nicht beanstanden, wenn Sie die Abschreibung im Jahr des Kaufs in voller Höhe vornehmen.
Ein Beispiel: Sie haben für Ihr Unternehmen einen Laptop im Wert von 1.200 Euro netto im September 2021 angeschafft.
Allerdings gelten in beiden Fällen die üblichen Aufzeichnungspflichten: Sie müssen die neue Hardware in Ihr Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufnehmen. Auch wenn Sie sich für die Sofortabschreibung entscheiden, erscheint der Laptop im Verzeichnis – mit einem Restbuchwert von 0 Euro.
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Darf ich neue Hard- und Software noch über einen längeren Zeitraum abschreiben?
Bei der einjährigen Nutzungsdauer handelt es sich um eine Kann-Regelung. Sie können eine Abschreibungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Sie müssen es jedoch nicht – und können stattdessen die normale Nutzungsdauer gemäß den Abschreibungstabellen des Finanzamtes anwenden. Die Nutzungsdauer beträgt dann bei Hardware in der Regel drei Jahre, bei Software drei bis fünf Jahre.
In unserem Beispiel mit dem im September 2021 gekauften Laptop für 1.200 Euro würde sich das so auswirken:
Sie können also entscheiden, was steuerlich günstiger für Sie ist.
Darf ich neue Hardware als Geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben?
Sie dürfen bestimmte Hardware aber auch weiterhin als sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abschreiben. Voraussetzungen dafür sind:
Wenn Sie Hardware als GWG abschreiben, gelten weiterhin die üblichen GWG-Regeln. Sie haben ein Wahlrecht:
Tipp: Smartphones für den Betrieb fallen zwar nicht unter die neuen, schnellen Abschreibungsmöglichkeiten. Doch als GWG können Sie solche Geräte dennoch sofort abschreiben, wenn sie netto nicht mehr als 800 Euro kosten.
Diese Hardware können Sie sofort abschreiben
Für welche Hardware die neue einjährige Nutzungsdauer gilt, listet das BMF ebenfalls in seinem Schreiben auf. Als „Computerhardware“ gelten unter anderem:
Darunter fallen also auch solche Peripherie-Geräte, die als GWG nicht sofort absetzbar wären.
Die vollständige Liste finden Sie im Schreiben des BMF.
Diese Software können Sie sofort abschreiben!
Zur Software, die unter die neue Regelung fällt, zählt das BMF:
Verkürzte Abschreibung für ältere Software und Hardware
Diese Abschreibungsregeln gelten zwar erst für Anschaffungen, die Sie ab 2021 vorgenommen haben. Doch das BMF-Schreiben erlaubt es Ihnen, die Abschreibungen älterer Geräte und Programme zu verkürzen: Im Jahresabschluss 2021 können Sie den Restbuchwert aus 2020 in voller Höhe ansetzen.
Auch dies ist keine Muss-Regelung. Sie können den Restbuchwert aus 2020 auch weiter wie geplant abschreiben.
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