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Urteil

Wann reicht ein Verdacht für eine Kündigung?

Ein Mitarbeiter geriet in den Verdacht, seine Tankkarte privat genutzt zu haben. Der Kündigungsstreit ging bis vors Bundesarbeitsgericht.

Manchmal liegt der Fall klar: Ein Mitarbeiter verletzt seine Pflicht, der Arbeitgeber kündigt. Doch was ist, wenn lediglich ein Verdacht besteht? Ist das Vertrauen, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, durch den Verdacht zerstört, kann der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall: Der Mitarbeiter geriet in den Verdacht, Betriebsgeheimnisse weiterzugeben. Der Arbeitgeber überprüfte daher seinen Rechner und fand einen Dateiordner mit Tankbelegen. Eine Auswertung ergab, dass die vom Arbeitgeber für den Dienstwagen zur Verfügung gestellte Tankkarte auch an Wochenenden, Feiertagen und während des Urlaubs des Arbeitnehmers benutzt worden war. Zudem tankte der Mitarbeiter regelmäßig Benzinmengen, die das Fassungsvermögen des Tanks maximal ausreizten.

Der Arbeitgeber hatte daher den Verdacht, dass der Arbeitnehmer die Tankkarte privat genutzt hatte und kündigte. Der Arbeitnehmer klagte.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des Arbeitgebers. Der Verdacht, der Mitarbeiter habe die Tankkarte privat genutzt, sei plausibel. Denn für die Mengen, die der Arbeitnehmer tankte, hätte er jedes Mal den Tank punktgenau leerfahren müssen. Auch der Zugriff auf die Daten sei zulässig gewesen, so die Richter. Die Einsicht in die entsprechende Datei sowie die weitere Verarbeitung und Nutzung der aus ihr gewonnenen Erkenntnisse seien nach Bundesdatenschutzgesetz (in der bis zum 24. Mai 2018 geltende Fassung) zulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2019, Aktenzeichen 2 AZR 426/18

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