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Urteil

Dienstauto privat genutzt: Kündigung nur nach Abmahnung

Wenn ein Mitarbeiter den Dienstwagen unerlaubterweise privat fährt, muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen, entschied ein Gericht.

Es gibt Gründe, warum ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann. Die Hürden sind allerdings hoch: So muss der Arbeitnehmer zum Beispiel seine Aufgaben erheblich und schuldhaft verletzt haben. Außerdem muss absehbar sein, dass sich das Verhalten nicht ändert. Was heißt das in der Praxis? Die private Nutzung eines Dienstwagens reicht nicht aus, wie der Fall einer Angestellten aus Rheinland-Pfalz zeigt.

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Der Fall: Die Mitarbeiterin der US-Streitkräfte war drei Monate lang mit einem Dienstwagen von ihrem Arbeitsplatz zu ihrer Wohnung gependelt – eine Strecke von täglich 170 Kilometern. Ins Fahrtenbuch hatte sie falsche Ziele eingetragen und die Benzinkosten mit der Tankkarte ihres Arbeitgebers bezahlt. Die US-Army kündigte ihr, nachdem ein anonymer Hinweis über das Fehlverhalten eingegangen war. Die Frau klagte mit der Begründung, sie habe auf Anweisung ihrer Vorgesetzten gehandelt.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied im Sinne der Klägerin, obwohl sie sich nach Ansicht des Gerichtes falsch verhalten hatte. Ihr hätte klar sein müssen, dass die von ihr behaupteten Anweisungen des Vorgesetzten – die dieser in einer eidesstattlichen Erklärung abgestritten hatte – einen rechtswidrigen Charakter besaßen. Trotzdem hätte der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin zunächst abmahnen müssen. Er habe davon ausgehen können, dass eine Abmahnung ausreiche, damit die Frau ihr Verhalten ändert. Die Kündigung sei damit unwirksam.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: 5 Sa 291/18

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