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Fahrlässigkeit

Was tun, wenn der Steuerberater den Einspruch vergisst?

Ihr Steuerberater hat nach einer Betriebsprüfung den Einspruch gegen einen Änderungsbescheid vergessen? Dann bleibt Ihnen nur noch eine Möglichkeit.

Vergisst Ihr Steuerberater einen Einspruch gegen einen Änderungsbescheid nach einer Betriebsprüfung, dann geht das immer zu Ihren Lasten. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster.

Der Fall: Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 erließ das Finanzamt geänderte Bescheide. Der Steuerberater des Unternehmens legte in einem zusammenfassenden Schreiben für mehrere Jahre Einsprüche ein gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Zinsen, Gewerbesteuermessbetrag, Soli und Verspätungszuschlag. Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide vergaß er. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragte er beim Finanzamt eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und reichte den Einspruch nach. Das Finanzamt lehnte dies ab und warf dem Unternehmen Fahrlässigkeit vor.

Das Urteil: Vor dem Finanzgericht Münster wies der Unternehmer diesen Vorwurf zurück. Im Einspruchsschreiben sei ihm das Fehlen der drei Buchstaben „USt“ trotz mehrfacher Kontrollen nicht aufgefallen, zumal alle Bescheide eine handschriftliche Notiz seines Steuerberaters trugen, dass Einspruch eingelegt werde. Das Finanzgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Finanzamts: Dem Steuerberater hätte ein solcher Fehler nicht passieren dürfen und dessen Fehler gehe zu Lasten des Unternehmers. (Beschluss vom 25. März 2019, Az. 5 V 483/19 U)

Tipp: In solchen Fällen haben Sie noch eine Möglichkeit. Sie können Ihren Steuerberater in Regress nehmen. Dafür gibt es schließlich die Berufshaftpflichtversicherung.

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