Von 2023 an bekommen Beschäftige im Bauhauptgewerbe eine Wegestreckenentschädigung. Die Höhe hängt von der Länge des Anfahrtswegs ab.
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Tarifabschluss für das Bauhauptgewerbe

Wegestreckenentschädigung: Das gilt ab 2023 auf dem Bau

Der aktuelle Tarifabschluss im Bauhauptgewerbe sieht eine Wegestreckenentschädigung für die Beschäftigten vor – ab 2023 und gestaffelt nach Kilometern.

Seit Anfang November ist der Tarifabschluss im Bauhauptgewerbe in trockenen Tüchern. Die Einigung der Tarifpartner sieht neben Lohnerhöhungen und Corona-Zahlungen auch eine Wegestreckenentschädigung vor. Laut Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie handelt es sich dabei um pauschale, nach Kilometern gestaffelte Beträge.

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) hat schon Details zu der neuen Wegezeiten-Entschädigung veröffentlicht, die ab 2023 gelten soll:

  • Für Anfahrtswege bis zu 50 Kilometern sollen die Beschäftigten demnach vom 1. Januar 2023 an 6 Euro bekommen. Ein Jahr später steigt die Entschädigung auf 7 Euro.
  • Bei einem Anfahrtsweg von 51 bis 75 Kilometern soll die Entschädigung im Jahr 2023 bei 7 Euro liegen und 2024 dann auf 8 Euro steigen.
  • Für Anfahrtswege von mehr als 75 Kilometern soll die Entschädigung 2023 bei 8 Euro liegen und ein Jahr später dann 9 Euro betragen.
  • Die Gewerkschaft weist zudem darauf hin, dass es von 2023 an auch für Beschäftigte, die nicht täglich von ihrem Arbeitsplatz nach Hause fahren, einen Ausgleich geben wird. Demnach sollen Bauhandwerker bei einer Entfernung von 75 bis 200 Kilometer pro Strecke 9 Euro erhalten. Bei einer Entfernung von bis zu 300 Kilometern sind es 18 Euro und bei einer Strecke von bis zu 400 Kilometern beträgt die Entschädigung 27 Euro. Wege von mehr als 400 Kilometern werden mit 39 Euro ausgeglichen.

    Aktuell: Die Höhe der Entschädigung hängt nicht nur von der Entfernung ab. Alle Details (Stand: Januar 2023) lesen Sie hier:  So zahlen Baubetriebe die Wegezeitenentschädigung 2023. Weitere Infos zur Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages finden Sie in diesem Beitrag: Wegezeitentschädigung: Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich.

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