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Recht

Werbung mit zulassungspflichtigen (Handwerks-)Leistungen unzulässig

Wer mit zulassungspflichtigen Handwerksleistungen wirbt, muss dafür auch die entsprechende Qualifikation vorweisen. Das hat das Landgericht Halle entschieden.

Der Fall: Ein Kfz-Händler hatte auf seiner Internetseite unter anderem damit geworben, handwerkliche Leistungen auf dem Gebiet "Abgastest, Autoglaserei, Karosserie, Lackiererei und Werkstatt" ausführen zu können. In der Handwerksrolle war der Betrieb jedoch damit nicht eingetragen. Deshalb wurde er kostenpflichtig abgemahnt.

Die Entscheidung: Das Landgericht Halle (Az. 8 O 46/15) hat entschieden, dass der Unternehmer mit der Werbung gegen die Handwerksordnung verstoßen habe. Denn er hat ohne vorhandene Zulassung mit der Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten geworben, die der Zulassungspflicht unterliegen.

Laut Handwerksordnung sei der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. In der Anlage A der Handwerksordnung sei sowohl das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk und das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk aufgeführt.

Die Werbung des Unternehmers, insbesondere der Hinweis „Werkstatt“, erwecke den Eindruck, dass der Betrieb eine Autoreparaturwerkstatt sei. Zudem sei die Werbung mit handwerklichen Leistungen irreführend, weil damit die Vorstellung erzeugt werde, der Betrieb sei in der Handwerksrolle eingetragen.

LG Halle, Urteil vom 1. März 2017, Az. 8 O 46/15

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