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So setzen Sie Ihr Recht auf Bezahlung durch

Zahlungsmoral: Klare Linie im Vertrag!

Es gibt sie – diese Kunden, bei denen man nicht so richtig weiß, ob es gut gehen wird oder nicht. Da stellt sich eine Frage: Was lässt sich rechtlich absichern? Und wann können Sie die Arbeit einstellen?

Vertraglich lässt sich vieles regeln – aber nicht alles sei sinnvoll, meint Bernd Hinrichs, Fachanwalt für Baurecht aus Aurich: „Gerade bei Fälligkeiten, Mahnkosten und Verzugszinsen gibt es gute gesetzliche Regelungen, auf die man nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder eine Rechnung hinweisen muss!“ Zwar seien auch Abweichungen von diesen Regelungen möglich. „Aber die sind lassen sich auf Privatkunden oft nicht anwenden.“

Sinnvoller sei es, sich auf andere Aspekte zu konzentrieren, um das Risiko eines Forderungsausfalls zu senken:

Konkretisieren Sie Ihre Verträge

Eine der wichtigsten Maßnahmen, um Forderungen abzusichern, seien eine vollständige Leistungsbeschreibung und eine saubere Kalkulation, betont Hinrichs:

  • Sind die auszuführenden Leistungen im Vertrag nicht ausreichend beschrieben, dann lässt sich später schwerer beurteilen, ob ein Werk mangelhaft ist.
  • Auch wenn es um nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Kunden geht, lässt sich so besser entscheiden, ob die Änderung noch Teil der vereinbarten Leistung oder eine zusätzliche kostenpflichtige Leistung ist.
  • Ebenso wichtig ist, dass der Preis sauber kalkuliert wurde. Hat sich ein Handwerker verkalkuliert oder ist ihm ein Schreibfehler unterlaufen, dann ist es fast unmöglich, davon noch abzuweichen.

Abschlagszahlungen – und Ihr Recht auf Arbeitsverweigerung

Grundsätzlich bietet Paragraf 632 a BGB die Möglichkeit, Abschläge in Rechnung zu stellen. „Das gilt automatisch, auch wenn es nicht im Vertrag steht. Aber ich rate dennoch dazu, es in den Vertrag aufzunehmen, das schafft Klarheit“, betont Hinrichs.

Positiver Nebeneffekt von Abschlagsrechnungen: Zahlt der Kunde einen Abschlag nicht, dann können Sie die Arbeit vorläufig einstellen. So geht es:

  • Mahnen Sie gerade bei Abschlägen schnell: „Eine Woche nach Rechnungsausgang sollte das Geld da sein, sonst sollten Sie mahnen“, rät Hinrichs.
  • Setzen Sie in der Mahnung eine Frist von einer Woche für die Zahlung und weisen Sie darauf hin, dass Sie andernfalls die Arbeiten vorläufig einstellen werden und sich eine Kündigung vorbehalten.
  • Geht die Zahlung trotz Mahnungsfrist nicht ein, dann stellen Sie die Arbeiten ein. Schreiben Sie eine zweite Mahnung und drohen Sie mit endgültiger Kündigung, falls der Kunde auch diese Frist verstreichen lässt.

Das Problem dabei: Rein rechtlich können Sie bei einem solchen Vorgehen erst nach zwei Wochen die Arbeit einstellen – bis dahin gehen Sie also weiter in Vorleistung. Lässt sich da nicht etwas machen? „Wir können Betrieben natürlich nicht empfehlen, gegen Gesetze zu verstoßen und die Arbeit früher einzustellen“, sagt Hinrichs. „Aber ein Handwerker sollte sich überlegen, ob er bei so einem Kunden mit Volldampf weiterarbeitet.“ Manchmal genüg auch ein klein wenig psychologischer Druck auf die Kunden, „wenn man zum Beispiel schon mal den Bauwagen oder die Mischmaschine vorrübergehend, weil sie woanders benötigt werden – die Auftraggeber stehen ja auch unter Zeitdruck“.

Und wenn der Kunde mit Schadenersatz droht? „Ausschließen lässt sich das natürlich nicht, aber in der Praxis ist es außerordentlich schwer, einen Schaden nachzuweisen. Dafür sind Baustellen heute viel zu komplex.“

Eigentumsvorbehalt – Was gehört noch Ihnen?

Ein Eigentumsvorbehalt regelt, dass von Ihnen gelieferte Waren und Produkte so lange Ihr Eigentum bleiben, bis der Kunde seine Rechnung vollständig bezahlt hat – Ihr Chance, die Ware nach Mahnung und Fristsetzung einfach wieder abzuholen.

Sinnvoll ist ein Eigentumsvorbehalt vor allem in den Fällen, in denen Sie private oder gewerbliche Kunden mit Produkten beliefern, die nicht verbaut werden. Wird etwas ver- oder eingebaut und entsteht dabei eine feste Verbindung mit einer Immobilie, dann verlieren Sie Ihren Eigentumsanspruch. So könnte ein Tischler zwar Fenster wieder abholen, die er schon beim Kunden lagert aber noch nicht eingebaut hat. Sobald die Fenster jedoch eingebaut sind, wäre das nicht mehr zulässig.

Gerichtsstand – Hilfreich bei Firmenkunden

Liegen Sie mit einem Kunden im Streit um die Bezahlung, dann spielt es eine Rolle, wo Sie vor Gericht landen: Es geht um Zeit und Kosten. Es kann es Ihnen passieren, dass Sie für einen Kunden mit Sitz in ein paar hundert Kilometern Entfernung arbeiten und dann dort vor Gericht müssen. Mit einer Gerichtsstandklausel im Vertrag oder den AGB können Sie festlegen, dass der Gerichtsstand das nächste Gericht in Ihrer Nähe ist. Die Klausel greift aber nicht bei Privatkunden. Zudem ist bei Bauvorhaben der Gerichtsstand in der Regel dort, wo sich der Bau befindet.

Bausicherungshypothek - Ihr Druckmittel für den Notfall!

Um eine Bauforderung abzusichern, kann ein Handwerker eine Vormerkung für eine Bausicherungshypothek am Baugrundstück des Auftraggebers verlangen (Paragraf 648 BGB). Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.

Weigert sich der Auftraggeber oder bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, so kann der Handwerker per einstweiliger Verfügung durch ein Gericht eine vorläufige Eintragung im Grundbuch vornehmen lassen.

Die Bausicherungshypothek bringe zwar nicht direkt Geld in die Kasse, sagt Hinrichs. Doch sie haben zwei Vorteile:

  • Zum einen verbessern sich dadurch die Chancen des Handwerkers, falls der Kunde Insolvenz anmeldet.
  • In der Praxis sei die Vormerkung für eine Bausicherungshypothek vor allem ein Druckmittel: „Wenn der Handwerker schon weiß, dass der Kunde das Haus im Anschluss sofort verkaufen will oder für weitere Arbeiten eine Nachfinanzierung benötigt, ist so eine Hypothek sehr nützlich“, betont Hinrichs. „Egal um was für einen Betrag es geht – und wenn es nur 5000 Euro sind: Wenn eine Bausicherungshypothek im Grundbuch steht und der Kunde das Haus weiter beleihen oder verkaufen will, dann erschwert diese Hypothek den Verkauf oder die Kreditaufnahme – bis er bezahlt.“

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