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Urteil

Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einseitig anordnen

Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument in der Corona-Krise. Arbeitgeber dürfen dabei aber nicht eigenmächtig handeln, urteilte jetzt ein Arbeitsgericht.

In der Corona-Krise ist Kurzarbeit für viele Betriebe eine gute Möglichkeit, bei Betriebsschließungen oder Umsatzausfällen Personalkosten zu sparen ohne die Mitarbeiter entlassen zu müssen. Allerdings ist dieses Werkzeug an Bedingungen geknüpft, wie jetzt das Arbeitsgericht Siegburg klarstellte.

Der Fall: Ein als Fahrer beschäftigter Mann erhielt von seinem Arbeitgeber Mitte März 2020 ein Schreiben. Darin erklärte der Arbeitgeber, dass in verschiedenen Bereichen des Unternehmens Kurzarbeit angemeldet worden sei und dass der Mitarbeiter zunächst für die folgende Woche dafür vorgesehen sei. Für März erhielt der Mitarbeiter, der sich trotz des Schreibens für die Arbeit zur Verfügung gehalten hatte, ein gekürztes Gehalt, das in der Abrechnung als „Kurzarbeitergeld“ bezeichnet wurde. Die Situation änderte sich nicht, bis der Mann Mitte Juni selbst fristlos kündigte und den Arbeitgeber auf Nachzahlung des einbehaltenen Lohnanteils verklagte.

Das Urteil: Das Gericht entschied im Sinne des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber dürfe einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies vertraglich geregelt sei, entweder durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder direkt mit dem Arbeitnehmer, so die Richter. Da es im Unternehmen keinen Betriebsrat gab und auch keine tarifvertragliche Regelung bestand, hätte der Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung schließen müssen. Das Schreiben, in dem die Kurzarbeit angekündigt wurde, sei keine wirksame Vereinbarung, stellten die Richter klar. Da der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung angeboten hätte, sei der Arbeitgeber ihm das volle Gehalt plus Zinsen schuldig.

Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1240/20, Urteil vom 11. November 2020, Az. 4 Ca 1240/20

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