Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte sich schon im Mai auf eine Stelle beworben, zum Gespräch wurde er aber erst im August eingeladen - zu einem Zeitpunkt, zu dem er krankgeschrieben war. Sein bisheriger Chef erfuhr das aus der Presse, die zufällig über die ausgeschriebene Stelle und die Bewerbungen berichtete. Daraufhin erhielt der Mitarbeiter die fristlose Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hob die Kündigung auf. Der Mitarbeiter sei aufgrund von Problemen am Arm krankgeschrieben gewesen und das Vorstellungsgespräch habe die Genesung nicht beeinträchtigt. Daher sei der Termin kein Kündigungsgrund.
Ebensowenig könne es der Chef dem Arbeitnehmer vorwerfen, dass er sich auf eine andere Stelle beworben hat. Jedenfalls rechtfertige das keine Entlassung, entschieden die Richter und erinnerten an das Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl. (Urteil vom 05. März 2013, Az. 5 Sa 106/12)
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(jw)