Der Fall: Eigentlich wollte der Chef einer Zimmerei seinen Leuten etwas Gutes tun: Weil vor dem geplanten Betriebsurlaub noch viel Arbeit zu erledigen war und Hitze über 30 Grad herrschte, erlaubte er ihnen am späten Nachmittag eine Abkühlungspause in seinem Pool auf dem Betriebsgelände. Danach sollte die Arbeit fortgesetzt werden.
Einer der Mitarbeiter verletzte sich bei einem Sprung ins Wasser so schwer, dass er reanimiert werden musste und Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule erlitt. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und damit die Übernahme der Kosten ab. Das Bad im Pool sei nicht versichert, weil es einem persönlichen Zweck gedient habe. Alle während der Arbeitspause vorgenommenen Verrichtungen aus persönlichen Zwecken seien grundsätzlich privater Natur und daher unversichert. Der Mann klagte.
Das Urteil: Die Richter des Sozialgerichts München gaben dem Kläger Recht. Anders als die gesetzliche Unfallversicherung wertete das Gericht das Baden als Teil der versicherten Tätigkeit. Denn einerseits hatte der Chef ausdrücklich zur Erfrischung im Pool aufgefordert, mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit für den restlichen Arbeitstag zu erhalten oder wiederherzustellen. Zudem hatten alle Anwesenden beim Baden mitgemacht, der später Verletzte habe sich praktisch nicht entziehen können. Damit lägen besondere Umstände vor, die eine Wertung als betriebsbezogene Tätigkeit rechtfertigen. (Urteil vom 07.03.2023, Az. S 9 U 276/21)
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