Die Schlussformel im Arbeitszeugnis ist laut Bundesarbeitsgericht mehr als nur eine Höflichkeitsformel.
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht

Arbeitszeugnis: Dank und gute Wünsche müssen nicht sein

Ein Arbeitgeber stellt einem gekündigten Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis aus und verzichtet darin auf die Dankes- und Schlussformel. Dieses Urteil zeigt, warum das in Ordnung ist.

Der Fall: Ein Betrieb kündigt einem Mitarbeiter und stellt dem Mann ein Arbeitszeugnis aus. Es endet mit einer Bewertung der Arbeitsleistung, Datum und Unterschrift. Damit ist der Gekündigte nicht einverstanden und verklagt den Betrieb. Er fordert, das Zeugnis müsse um eine Schlussformel samt Dank und guten Wünschen ergänzt werden. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf bekommt der Mann Recht, doch der Arbeitgeber legt Revision ein.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Gunsten des Arbeitsgebers. Er sei nicht dazu verpflichtet, das Zeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der er dem Mitarbeiter für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Ein solcher Schlusssatz könne zwar ein Zeugnis aufwerten. Doch der Aussagegehalt eines auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssatzes beschränke sich darauf, dass der Arbeitgeber die „bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten wiederholt“. Daher trage die Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei.

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass es sich bei der „Dankes- und Wunschformel nicht um eine bloße Höflichkeitsformel“ handelt. Vielmehr enthalte sie „überprüfbare innere Tatsachen“. Daher könne ein Arbeitgeber nicht dazu gezwungen werden, eine unwahre Erklärung abzugeben, wenn er dem ausscheidenden Mitarbeiter gegenüber keinen Dank empfindet und ihm auch keine positive Zukunft wünscht. (Urteil vom 25. Januar 2022, 9 AZR 146/21)

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