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BAG-Urteil

BAG-Urteil: Anspruch auf Mindestlohn verfällt nicht

Muss ein Chef seinen ehemaligen Mitarbeiter für nicht genommenen Urlaub entschädigen, obwohl die Ausschlussfrist abgelaufen ist? Ja, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Ausschlussfristen sind in vielen Arbeitsverträgen enthalten. Sie regeln beispielsweise, innerhalb welcher Frist Arbeitnehmer noch Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass Verfallsklauseln unwirksam sind, wenn sie den Anspruch auf den Mindestlohn einschränken.

Der Fall: Ein Fußbodenleger hatte einen Arbeitsvertrag bei einem Betrieb unterschrieben. Der regelte, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Schließlich kündigte der Betrieb dem Handwerker. Der forderte nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Abgeltung für den noch ausstehenden Urlaub in Höhe von rund 1.700 Euro. Das lehnte der Betrieb ab und begründete das mit der dreimonatigen Verfallsfrist im Arbeitsvertrag.

Das Urteil: Die Richter am BAG gaben dem Arbeitnehmer recht. Sie entschieden, dass der Fußbodenleger Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen in Höhe der geforderten Summe hat. Der Mann habe seinen Urlaubsanspruch nicht innerhalb der vertraglichen Frist geltend machen müssen, da die Ausschlussklausel gegen geltendes Recht verstößt. Grund dafür ist, dass sie auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, den Arbeitgeber laut Mindestlohngesetz seit Januar 2015 zahlen müssen. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden.

BAG, Urteil vom 18. September 2018, Az. 9 AZR 162/17

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