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Recht

Bauvertragsrecht: Das Widerrufsrecht wird auf Neubauten ausgeweitet

Bei vielen Verträgen haben Verbraucher schon seit 2014 ein Widerrufsrecht. Doch das wird 2018 mit dem neuen Bauvertragsrecht noch deutlich ausgeweitet. Was für Handwerksbetriebe deshalb noch wichtiger wird: die richtige Aufklärung.

Auf einen Blick:

  • Auch bei Neubauten und größeren Umbauten bekommen Verbraucher vom 1. Januar 2018 an ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
  • Bei Verbraucherbauverträgen müssen Handwerksbetriebe Verbraucher deshalb schriftlich über ihr Widerrufsrecht aufklären.
  • Die Anforderungen für eine korrekte Widerrufsbelehrung sind im neuen Bauvertragsrecht festgelegt. Werden Handwerksbetriebe ihnen nicht gerecht, verlängert sich die Widerrufsfrist für Verbraucher um mehr als ein Jahr.
  • Treten Verbraucher von einem Bauvertrag zurück, müssen sie für die bisher entstanden Kosten aufkommen.

Zum 1. Januar 2018 wird das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen deutlich ausgeweitet. Auch bei Neubauten und erheblichen Umbauten gilt dann: Verbraucher haben 14 Tage lang das Recht, einen Verbraucherbauvertrag zu widerrufen. Vorausgesetzt, Handwerksbetriebe klären ihre Kunden richtig auf. Denn machen sie das nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist. So sieht es das neue Bauvertragsrecht vor.

Widerrufsrecht: So müssen Handwerksbetriebe Verbraucher aufklären

Im Bauvertragsrecht ist auch festgelegt, wie und in welcher Form Betriebe Verbraucher aufklären müssen. Demnach muss eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich in Textform erfolgen. Unternehmer sind dazu verpflichtet, den Verbraucher darauf hinzuweisen:

  • dass er ein Widerrufsrecht hat;
  • dass er den Widerruf nicht begründen muss;
  • an wen er den Widerruf richten muss. Die Angaben müssen dabei Namen, Anschrift und Telefonnummer des Adressaten enthalten;
  • wann die Widerrufsfrist beginnt und wie lange sie dauert;
  • dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt und
  • dass der Verbraucher für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen aufkommen muss.

Beginn und Ende der Widerrufsfrist

Sobald der Unternehmer den Verbraucher dementsprechend aufgeklärt hat, beginnt die Widerrufsfrist. Sie beträgt dann 14 Tage. Kommen Unternehmer ihrer Pflicht allerdings nicht ordnungsgemäß nach, verlängert sich die Widerrufsfrist. Erst nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss verlieren dann Verbraucher den Anspruch auf Widerruf.

Muster für die Widerrufsbelehrung im Gesetz

Um Verbraucher über ihr Widerrufsrecht aufzuklären, dürfen Unternehmer ein Muster nutzen. Das ist im neuen Bauvertragsrecht enthalten: Künftig wird es in der Anlage zu Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden sein.

Unternehmer, die dieses Muster für die Widerrufsbelehrung nutzen wollen, müssen wie folgt vorgehen:

  • erst das Muster zutreffend ausfüllen und
  • dann dem Verbraucher die Widerrufserklärung in Textform zukommen lassen.

Widerrufsbelehrung: Eine Herausforderung für das Handwerk?

Die Neuerungen beim Widerrufsrecht sieht Justiziar Philipp Mesenburg vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes nicht als große Herausforderung für das Handwerk. Denn in der Praxis seien Betriebe schon seit Sommer 2014 damit konfrontiert. Schließlich wurde im Sommer 2014 die Verbraucherrechterichtlinie der Europäischen Union in Deutschland umgesetzt. Demnach hatten Verbraucher bislang schon bei kleinen Verträgen ein Widerrufsrecht – so zum Beispiel bei der Renovierung einer Gästetoilette. Neu hinzu kommt vom 1. Januar 2018 an das Widerrufsrecht bei Neubauten sowie größeren Umbauten. Deshalb ist sich der Justiziar sicher: „Die Branche weiß, wie das geht.“

Wie wirkt sich ein Widerruf auf die Vergütung aus?

Tritt ein Verbraucher künftig von einem bereits unterschriebenen Vertrag zurück, stehen Handwerksbetriebe nicht ohne Rechte da. Denn im neuen Bauvertragsrecht ist auch geregelt, was bei einem Widerruf bei der Vergütung gilt. So müssen Verbraucher für alle Leistungen aufkommen, die der Betrieb bis zum Widerruf erbracht hat. Im Klartext heißt das: Verbraucher müssen zahlen.

Welche Folgen wird das Widerrufsrecht in der Praxis haben?

Doch wie realistisch ist so ein Fall? Philipp Mesenburg geht davon aus, dass das in der Praxis keine große Rolle spielen werde. Zudem ist sich der Justiziar sicher: „Die Bauzeit wird sich künftig genau um die 14-tägige Widerrufsfrist verlängern, weil die Betriebe erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen werden, um komplizierte Rückabwicklungen zu vermeiden.“

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