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Recht

Bundesarbeitsgericht: Urlaubsansprüche sind vererbbar

Mitarbeiter haben laut einem Urteil auch über ihren Tod hinaus Urlaubsansprüche. Für Arbeitgeber bedeutet das: Im Todesfall müssen sie Geld an die Erben zahlen.

Was passiert mit den Urlaubsansprüchen eines Mitarbeiters, wenn der plötzlich stirbt? Auf diese Frage hatte die deutsche Justiz bisher eine klare Antwort: Sie verfallen. Doch diese Praxis ist nach zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht mehr haltbar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb seine Rechtsprechung angepasst.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer stirbt. Er hinterlässt eine Frau, die Alleinerbin ist. Sie klagt gegen den Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes und fordert eine finanzielle Vergütung von rund 5.800 Euro. Denn ihr Mann hatte vor seinem Tod noch Anspruch auf 25 Urlaubstage.

Das Urteil: Das BAG entschied zu Gunsten der Ehefrau. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod eines Arbeitsnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommen Urlaubs, lautet die Begründung. Mit dieser Entscheidung orientieren sich die BAG-Richter an der Rechtsprechung des EuGH. Denn im November hatten die Luxemburger Richter aufgrund der EU-Arbeitszeitrichtlinie entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht mit dem Tod eines Arbeitsnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis erlischt.

Das hat Folgen für die Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes: So wird der vor dem Tod nicht mehr genommene Jahresurlaub Bestandteil des Vermögens und damit Teil der Erbmasse. Dabei haben Erben nicht nur Anspruch auf den bezahlten Erholungsurlaub, sondern beispielsweise auch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.

BAG, Urteil vom 22. Februar 2019, Az.: 9 AZR 45/16

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